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  5. Gesetzliche Anforderungen beim Umbau

Gesetzliche Anforderungen beim Umbau

Gas- und Ölheizungen können im gesamten Kantonsgebiet nicht ohne weiteres ersetzt werden. Die Vorschriften führen dazu, dass sich in vielen Fällen von Beginn weg ein erneuerbares Heizsystem lohnt – ein solches ist im Betrieb oftmals kostengünstiger und rechtfertigt damit allfällige, höhere Investitionskosten.

In der Stadt Luzern ist ein Ersatz fossiler Heizungen auf Grundstücken nicht möglich, auf denen eine Erdsonden-Wärmepumpe erstellt werden kann.




Inhaltsverzeichnis



Hierarchie der Gesetze

Hierarchie und Verlinkung der Gesetze



Logo Kanton Luzern, blau

Kantonales Energiesetz KEnG

Das kantonale Energiegesetz ist seit 2019 in Kraft, setzt zentrale Vorschriften des eidgenössischen Energiegesetzes um und begünstigt die effiziente und ökologische Energienutzung im Elektrizitäts- und Gebäudebereich. Ausserdem nimmt es die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich auf (sogenannte MuKEn 2014) – als einer der ersten Kantone überhaupt.

Das kantonale Energiegesetz wird in den kommenden Jahren in mehreren Schritten angepasst. Die kantonale Einstiegsseite gibt einen guten Überblick zum aktuellen Stand und verlinkt anschliessend zu Detailinformationen. Alle Energiethemen stehen im engen Kontext mit der kantonalen Klimapolitik.

Kurzinformationen

Vorschriften für Umbauten und Umnutzungen

Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen gelten bei Umbauten und Umnutzungen in folgenden Fällen:

  1. Betroffene Bauteile: Die Anforderungen gelten für die vom Umbau oder einer Umnutzung betroffenen Bauteile. Bei diesen Bauteilen müssen die Umbauanforderungen (Umbaugrenzwerte) eingehalten werden, während neue Bauteile (z.B. neu erstellte Wände oder ersetzte Fenster) die strengeren Neubauanforderungen erfüllen müssen.
  2. Umfassende Änderung (30%-Schwelle): Wenn die voraussichtlichen Baukosten 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes (GVW) überschreiten, gelten die Umbauanforderungen für alle bestehenden Bauteile der thermischen Gebäudehülle, auch wenn diese ursprünglich nicht verändert werden sollten.
  3. Neubauartige Umbauten: Bei Auskernungen oder ähnlichen Massnahmen, die einem Neubau gleichkommen, gelten die Neubauanforderungen.

Wesentliche Anforderungen:

  1. Wärmeschutz der Gebäudehülle (EN-102):
    1. Bei betroffenen Bauteilen gelten die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen. Zum Beispiel beträgt der Grenzwert für opake Bauteile gegen Aussenklima 0,25 W/(m²·K).
    2. Der Systemnachweis ist ebenfalls zulässig und muss alle vom Umbau oder der Umnutzung betroffenen Räume umfassen.
  2. Gebäudetechnische Anlagen: Bei Neuinstallation, Ersatz oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft gelten die Minimalanforderungen gemäss Stand der Technik (Vollzugshilfen EN-103, EN-105, EN-110).
  3. Ersatz des Wärmeerzeugers (EN-120): Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Wohnbauten darf der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreiten. Dies gilt als erfüllt, wenn eine der elf definierten Standardlösungen umgesetzt wird, eine Minergie-Zertifizierung vorliegt oder die GEAK-Klasse D oder besser erreicht ist. Der Ersatz ist meldepflichtig.
  4. Sanierungspflichten Elektroheizungen/Boiler: Bestehende zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem und zentrale Elektro-Wassererwärmer in Wohnbauten müssen innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ersetzt oder ergänzt werden.
Alle kantonalen Energiegesetze
Kantonale Einstiegsseite «Energiegesetz»
Kommende Weiterentwicklungen des KEnG
Kantonale Klimapolitik

Hilfsmittel und vertiefte Informationen

Ablaufdiagramme Energienachweise

Die vom Kanton zur Verfügung gestellten Ablaufdiagramme leiten Sie ab Seite 3 durch alle gesetzlichen Vorgaben an Umbauten, Umnutzungen oder Erweiterungen. 

Ersatzneubauten gelten als Neubauten und haben die Anforderungen von Neubauten zu erfüllen.

Ablaufdiagramme Energienachweis

Überschreitung 30% des Gebäudeversicherungswerts

Ein besonderes Augenmerk gilt dem Gesetzesartikel § 11 b des kantonalen Energiegesetzes KEnG. Dieser verlangt, dass die Gebäudehülle und die Gebäudetechnik dem Stand der Technik entsprechen muss, wenn ein Bauprojekt (gesamtes BKP 2) 30% des Gebäudeversicherungswerts überschreiten. 

Merkblatt 30% (neu in dem Vollzugshandbuch Energie Kanton Luzern)

Eigenstromerzeugung bei Dachsanierungen

Änderung Kantonales Energiegesetz (KEnG) per 1.3.2025

Der Kantonsrat beschloss die Änderung des Kantonalen Energiegesetzes mit dem Ziel, das Stromerzeugungspotenzial von Gebäuden vermehrt zu nutzen. Die Gesetzesänderung vom 17. Juni 2024 tritt per 1. März 2025 in Kraft. Bei Neubauten müssen geeignete Dachflächen für die Stromerzeugung genutzt oder eine Ersatzabgabe entrichtet werden. Bei bestehenden Bauten gilt diese Pflicht bei Dachsanierungen, sofern mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Die insgesamt nachzuweisende Leistung darf mit verschiedenen Technologien erbracht werden. Die Eigenstromproduktion ist pro Gebäude (EGID) nachzuweisen, kann jedoch von anderen Gebäuden derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers innerhalb eines Areals erzeugt werden. Für den Vollzug sind die Vollzugshilfe EN-204-LU des Kantons Luzern und das Formular EN-204-LU anzuwenden. 

Alle Infos zur Gesetzesänderung

Wie bei früheren Gesetzes- und Verordnungsanpassungen gibt es keine Übergangsfrist. Massgebend für das anzuwendende Gesetz ist das Datum der Baubewilligung bzw. das Datum der Meldung der Solaranlage. Für langfristige Projekte sind Ausnahmen möglich.





Logo Stadt Luzern, transparenter Hintergrund

Stadt Luzern - Bau- und Zonenreglement BZR

Einen Schritt weiter geht die Stadt Luzern mit ihrer Klima- und Energiestrategie, welche 2022 von der Bevölkerung klar angenommen wurde. 

Mit der laufenden Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) werden auch verschiedene Beschlüsse im Rahmen der Klima-  und Energiepolitik umgesetzt. Seit der öffentlichen Auflage der BZO entfalten diese Vorwirkung und werden bereits angewendet.

Damit Sie von Anfang an bestens beraten sind, stellt die Stadt Luzern eine Bauberatung zur Verfügung. Informieren Sie sich ungeniert über die Anforderungen bei dem kompetenten Bauberatungs-Team und sparen sich damit nachträglichen Ärger. 

Alle städtischen Energiegesetze
Bereich Baugesuche - Team Bauberatungen
Stadt Luzern - Bau- und Zonenreglement BZR
Klima- und Energiestrategie Stadt Luzern

Im Zentrum der Klima- und Energiestrategie stehen:

1. Der Ersatz von Gas- und Ölheizungen mit erneuerbarer Energie

Eng bebaute Innenstädte sind auf dichte Energiequellen angewiesen. Vor allem Erdgas eignete sich in der Vergangenheit dafür vorzüglich: Einmal verlegt, bringt ein Verteilnetz jahrzehntelang zuverlässig Gas ins Haus, wo es vor Ort verbrannt wird und für Warmwasser und Raumwärme sorgt.

Für die dichte Innenstadt setzt die Stadt Luzern auf die gleiche Verteilung der erneuerbaren Wärme (Seewasserwärme und Abwärme aus der Abfallverbrennung), ist jedoch meist auf deutlich dickere Rohre angewiesen. Die neue Infrastruktur zu bauen braucht Zeit – die Stadt rechnet damit, dass 2040 die letzten Gasleitungen nicht mehr benötigt und aufgehoben werden können.

Dieser weitgehende Wandel braucht sowohl Vorschriften, wie auch Hilfsmittel. Die Vorschriften sind im Bau- und Zonenreglement BZR festgehalten. Im Zentrum steht der Art. 79 Verbot fossiler Wärmeerzeugung.

Als Hilfsmittel stellt die Stadt die Webseite klimafreundlichheizen.ch zur Verfügung: Gebäudescharf kann auf dieser die beste erneuerbare Heizungslösung ermittelt werden. Ausserdem finden Sie alle weiteren wichtigen Informationen zum Heizungsersatz.

Zur städtischen Übersichtsseite
Heizkostenrechner Verbot fossiler Wärmeerzeugung
klimafreundlichheizen.ch

2. Der massive Ausbau der Solarenergie

Die Solarenergie umfasst die Produktion von Warmwasser (thermische Sonnenkollektoren) und Strom (Photovoltaik-Anlage, sog. PV). Am Markt haben sich vor allem PV durchgesetzt, da der produzierte Strom flexibler als warmes Wasser eingesetzt werden kann.

So soll die Produktion von Solarstrom in der Stadt Luzern bis 2050 massiv ausgebaut werden: Heute deckt Solarstrom rund 2 Prozent des Stromverbrauchs, bis dahin sollen es 25 Prozent sein.

Als Grundlage des Solarstrom-Ausbaus dient der Art. 77 des Bau- und Zonenreglementes BZR,

Zur städtischen Übersichtsseite
Bau- und Zonenreglement BZR Stadt Luzern

3. Eine Abnahme des motorisierten Privatverkehrs

Die zentralen Aspekte der Mobilitätsstrategie, etwa die Förderung des Fuss-, Velo- und des öffentlichen Verkehrs, zeigen Wirkung. Die Verkehrsentwicklung der vergangenen Jahre zeigt trotz wirtschaftlichem Wachstum, sowie einer Zunahme von Bevölkerung und Arbeitsplätzen, einen Rückgang des motorisierten Individualverkehrs in der Innenstadt. Diese anwohnerfreundliche Entwicklung will der Stadtrat mit geeigneten Massnahmen weiterverfolgen. Er hat deshalb die Mobilitätsstrategie im Jahre 2018 überarbeitet, die Struktur angepasst und ein Zielbild 2035 formuliert: «In Luzern sind alle gern, sicher und zuverlässig unterwegs».

Einstiegsseite Mobilitätsstrategie der Stadt Luzern
Mobilitätsstrategie der Stadt Luzern 2018 (pdf)

4. Die Elektrifizierung der Fahrzeuge

Zurzeit erarbeitet die Stadt Luzern, wie diese Massnahme umgesetzt werden kann. 

Planungsbericht Zukunft Mobilität im Kanton Luzern (PDF)




Zusammenstellung aller Gesetze

Wir haben alle energie-relevanten Links zu Gesetzen, Vollzugshilfen etc. auf einer Seite für Sie zusammengetragen. 

Energiegesetz - Sammlung

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Diese Seite spiegelt die gesetzlichen Grundlagen des Kantons und der Stadt Luzern hierarchisch wieder. Von kantonalem Gesetz, über Verordnungen, Vollzugshilfen bis hin zur städtischen Planungshilfe finden Sie hier alles Notwendige.

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Förderprogramme

Förderprogramme Energie - Umbau

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Fördergelder sind neben gesetzlichen Vorgaben und Sensibilisierungen wichtige Pfeiler der Energiewende.

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Zuletzt aktualisiert: 10.11.2025

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Das Team der Umweltberatung steht der Bevölkerung des Kantons Luzern gerne kostenlos bei Fragen zur Verfügung.

041 412 32 32
info@umweltberatung-luzern.ch

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