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  5. Gesetzliche Anforderungen beim Neubau

Gesetzliche Anforderungen beim Neubau

Die Anforderungen an den Gebäudepark sind vielfältig, entsprechend komplex ist die Gesetzeslage. Diese Seite fasst für Laien und Fachpersonen die wichtigsten Informationen des Kantons und der Stadt Luzern zu Energie-Anforderungen zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Hierarchie und Verlinkung der Gesetze

Logo Kanton Luzern, blau

Kantonales Energiegesetz KEnG

Das kantonale Energiegesetz ist seit 2019 in Kraft, setzt zentrale Vorschriften des eidgenössischen Energiegesetzes um und begünstigt die effiziente und ökologische Energienutzung im Elektrizitäts- und Gebäudebereich. Ausserdem nimmt es die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich auf (sogenannte MuKEn 2014) – als einer der ersten Kantone überhaupt.

Das kantonale Energiegesetz wird in den kommenden Jahren in mehreren Schritten angepasst. Die kantonale Einstiegsseite gibt einen guten Überblick zum aktuellen Stand und verlinkt anschliessend zu Detailinformationen. Alle Energiethemen stehen im engen Kontext mit der kantonalen Klimapolitik.

 

Kurzinformationen

Vorschriften für Neubauten

Neubauten (und neubauartige Umbauten) müssen das Konzept des Nahezu-Null-Energiegebäudes erfüllen, was bedeutet, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegen muss.

Wesentliche Nachweise und Anforderungen

  1. Deckung des Wärmebedarfs (Nahezu-Null-Energiegebäude): Die Einhaltung dieser Vorgabe wird entweder mittels Standardlösungskombination (Formular EN-101a), rechnerisch (Formular EN-101b) oder vereinfacht (Formular EN-101c für einfache Bauten) nachgewiesen.
  2. Wärmeschutz der Gebäudehülle: Der winterliche und sommerliche Wärmeschutz muss gemäss der Vollzugshilfe EN-102 nachgewiesen werden. Dies erfolgt entweder durch den Einzelbauteilnachweis (EN-102a) oder den Systemnachweis (EN-102b), wobei strenge Neubauanforderungen gelten.
  3. Eigenstromerzeugung: Ein Teil der benötigten Elektrizität muss auf, am oder im Neubau selbst erzeugt werden, oder es ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Das Stromerzeugungspotenzial gilt als angemessen ausgenutzt, wenn die belegbare Dachfläche vollständig mit PV-Modulen belegt ist. Der Nachweis erfolgt mittels Formular EN-204-LU.
  4. Gebäudetechnische Anlagen: Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dies betrifft insbesondere:
  5. Heizung und Warmwasser (EN-103): Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist verboten. Der Neueinbau von Elektro-Wassererwärmern in Wohnbauten ist nur unter strengen Bedingungen (Vorwärmung durch Raumheizung oder 50 % erneuerbare Energie/Abwärme) zulässig.
  6. Lüftung (EN-105): Lüftungsanlagen mit Aussenluft und Fortluft müssen grundsätzlich mit einer Wärmerückgewinnung (WRG-Pflicht) ausgerüstet werden.
  7. Kühlung (EN-110): Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (g-Wert des Sonnenschutzes) sind einzuhalten, besonders bei gekühlten Räumen.
  8. GEAK-Pflicht: Für Neubauten der Gebäudekategorien I bis IV (Wohnen MFH, Wohnen EFH, Verwaltung, Schulen) ist die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises (GEAK) obligatorisch.
Alle kantonalen Energiegesetze
Kantonale Einstiegsseite «Energiegesetz»
Kommende Weiterentwicklungen des KEnG
Kantonale Klimapolitik

Hilfsmittel und vertiefte Informationen

Ablaufdiagramme Energienachweise

Die vom Kanton zur Verfügung gestellten Ablaufdiagramme leiten Sie ab Seite 1 durch alle gesetzlichen Vorgaben an Neubauten. 

Ob Ihre Erweiterung des Gebäudes grösser als eine Bagatelle ist, können Sie auf der Seite 5 nachvollziehen. Erweiterungen, welche die sogenannte Bagatellgrenze überschreiten, fallen unter die Anforderungen von Neubauten. 

Ersatzneubauten gelten als Neubauten und haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen.

Ablaufdiagramme Energienachweis

Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes und Heizsystem

Je nach gewähltem Heizsystem fallen die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle und Haustechnik unterschiedlich aus. Heizt man besonders umweltfreundlich, so sinken die Anforderungen an die Gebäudehülle und Haustechnik. Möchte man fossil heizen, so muss man die strengsten Vorschriften einhalten. Also sind fossile Heizungen in Neubauten grundsätzlich noch erlaubt, doch die Auflagen an die Gebäudehülle und Haustechnik dürften dieses Heizsystem unwirtschaftlich werden lassen. 

Welche Anforderungen in Bezug auf das Heizsystem eingehalten werden müssen, zeigt die Vollzugshilfe EN-101 auf. Für Ein- und Mehrfamilienhäuser gibt es gar vordefinierte Standardlösungskombinationen. Alle anderen Gebäudekategorien müssen einen rechnerischen Nachweis liefern. 

Standardlösungskombinationen für EFH und MFH

Alle Standardlösungskombinationen aus der Vollzugshilfe EN-101

Vollzugshilfe EN-101

Eigenstromerzeugung

Änderung Kantonales Energiegesetz (KEnG) per 1.3.2025

Der Kantonsrat beschloss die Änderung des Kantonalen Energiegesetzes mit dem Ziel, das Stromerzeugungspotenzial von Gebäuden vermehrt zu nutzen. Die Gesetzesänderung vom 17. Juni 2024 tritt per 1. März 2025 in Kraft. Bei Neubauten müssen geeignete Dachflächen für die Stromerzeugung genutzt oder eine Ersatzabgabe entrichtet werden. Bei bestehenden Bauten gilt diese Pflicht bei Dachsanierungen, sofern mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Die insgesamt nachzuweisende Leistung darf mit verschiedenen Technologien erbracht werden. Die Eigenstromproduktion ist pro Gebäude (EGID) nachzuweisen, kann jedoch von anderen Gebäuden derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers innerhalb eines Areals erzeugt werden. Für den Vollzug sind die Vollzugshilfe EN-204-LU des Kantons Luzern und das Formular EN-204-LU anzuwenden. 

Alle Infos zur Gesetzesänderung

Wie bei früheren Gesetzes- und Verordnungsanpassungen gibt es keine Übergangsfrist. Massgebend für das anzuwendende Gesetz ist das Datum der Baubewilligung bzw. das Datum der Meldung der Solaranlage. Für langfristige Projekte sind Ausnahmen möglich.




Logo Stadt Luzern, transparenter Hintergrund

Gesetze Stadt Luzern

Einen Schritt weiter geht die Stadt Luzern mit ihrer Klima- und Energiestrategie, welche 2022 von der Bevölkerung klar angenommen wurde. 

Mit der laufenden Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) werden auch verschiedene Beschlüsse im Rahmen der Klima-  und Energiepolitik umgesetzt. Seit der öffentlichen Auflage der BZO entfalten diese Vorwirkung und werden bereits angewendet.

Damit Sie von Anfang an bestens beraten sind, stellt die Stadt Luzern eine Bauberatung zur Verfügung. Informieren Sie sich ungeniert über die Anforderungen bei dem kompetenten Bauberatungs-Team und sparen sich damit nachträglichen Ärger. 

Alle städtischen Energiegesetze
Bereich Baugesuche - Team Bauberatungen
Stadt Luzern - Bau- und Zonenreglement BZR
Klima- und Energiestrategie Stadt Luzern

Was im Zentrum der Klima- und Energiestrategie steht, finden Sie unter folgendem Link.

Zu den weiteren Informationen



Zusammenstellung aller Gesetze

Wir haben alle energie-relevanten Links zu Gesetzen, Vollzugshilfen etc. auf einer Seite für Sie zusammengetragen.

Energiegesetz - Sammlung

Woman wearing brown shirt carrying black leather bag on front of library books

Diese Seite spiegelt die gesetzlichen Grundlagen des Kantons und der Stadt Luzern hierarchisch wieder. Von kantonalem Gesetz, über Verordnungen, Vollzugshilfen bis hin zur städtischen Planungshilfe finden Sie hier alles Notwendige.

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beraten wir Sie gerne persönlich. 
Zudem verfügt unsere Umwelt-
bibliothek über diverse Medien, 
welche kostenlos ausgeliehen 
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Das Team der Umweltberatung steht der Bevölkerung des Kantons Luzern gerne kostenlos bei Fragen zur Verfügung.

Umweltberatung Luzern
Löwenplatz 11
6004 Luzern

041 412 32 32
info@umweltberatung-luzern.ch
www.umweltberatung-luzern.ch

 

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Beratung per Telefon & E-Mail
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Förderprogramme Neubau

Förderprogramme Energie - Neubau

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Zuletzt aktualisiert: 10.11.2025

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