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  4. Steuerabzüge für energetische Massnahmen

Steuerabzüge für energetische Massnahmen

Seit dem 1.1.2023 ist der steuerliche Abzug von energetischen Massnahmen möglich.

Inhaltsverzeichnis





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Steuerabzüge Kanton Luzern

Seit der Steuerperiode 2023 können Kosten für Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten nicht nur bei der direkten Bundessteuer, sondern neu auch bei den Staats- und Gemeindesteuern als Unterhaltskosten abgezogen werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bisher schon bei der direkten Bundessteuer. Ferner werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen erst ab 10'000 kWh besteuert.

Energie- und Umweltschutzmassnahmen 

Die Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung können abgezogen werden, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Investitionen handelt. Namentlich sind dies Investitionen in Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser- und Heizungsanlagen sowie Photovoltaikanlagen. Investitionen in Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, aber auch mit Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas) gehören auch dazu. Auch Wärmedämmungen berechtigen zum Abzug. Werden die Investitionen durch Beiträge Dritter subventioniert, können nur die selbst getragenen Kosten abgezogen werden. Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen sowie Rückbaukosten (siehe unten) getätigt werden. Der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten setzt also voraus, dass für den Liegenschaftsunterhalt der effektive Abzug gewählt wird.



Gesetzliche Grundlagen und Publikationen

Verordnung über den Abzug und Steuerbuch

Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei…
Luzerner Steuerbuch

Medienmitteilung und Newsletter

Medienmitteilung 22.9.2022 - Kanton führt Steuerabzüge für Energiemassnahmen ein
Newsletter 10/2022: Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

FAQ - Themenübergreifende Fragen

Was ist abzugfähig?

Namentlich sind dies Investitionen in

  • Wärmedämmungen.
  • Erd-/Luftwärmepumpen
  • Pellet-Heizungen
  • solare Warmwasser- und Heizungsanlagen
  • Photovoltaikanlagen
  • Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
  • Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas).
  • Ferner gehören Rückbaukosten wie Abbruchkosten, Entsorgung des Bauabfalls usw. im Hinblick auf den (energetisch besseren) Ersatzneubau dazu.

Leisten Dritte Beiträge an die Investitionen, können nur die selbstgetragenen Kosten geltend gemacht werden.

Newsletter 10/2022: Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen


Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

Rückbaukosten können im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgezogen werden. Dazu gehören: 

  • Kosten der Demontage, d.h. Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elektroanlagen. Bei der Demontage ist eine Wiederverwendung oder ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen; 
  • Kosten des Abbruchs, d.h. die Kosten des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes. Bei Abbrucharbeiten ist weder eine Wiederverwendung noch ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen; 
  • Kosten des Abtransports, d.h. die aus der Demontage und des Abbruchs resultierenden Bauabfälle werden örtlich verschoben; 
  • Kosten der Entsorgung, d.h. die auf den Rückbau zurückzuführende Beseitigung des Bauabfalls (Deponie und Gebühren). 

Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie von Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. 

Die Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird. Die Rückbaukosten sind subjektbezogen. 

Als Ersatzneubau gilt ein neu erstelltes Gebäude, das auf dem gleichen Grundstück errichtet wurde, wie das vorbestehende Gebäude. Eine zentrale Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Rückbaukosten ist die Sicherstellung der gleichartigen Nutzung des Ersatzneubaus im Vergleich zum vorbestehenden Gebäude. Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein vorbestehendes, unbeheiztes Gebäude (bspw. Scheune, Stall oder Garage) durch ein beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude ersetzt wird. 

Nach Abschluss des Rückbaus ist in der Regel innert zwei Jahren mit dem Bau des Ersatzneubaus zu starten. In begründeten Fällen kann die Frist von zwei Jahren erstreckt werden (bspw. Bewilligung für Ersatzbau liegt noch nicht vor, obwohl rechtzeitig eingereicht).


Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten

Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten, die wegen eines negativen Reineinkommens nicht im gleichen Jahr vollständig berücksichtigt werden können, dürfen höchstens auf die nächsten zwei folgenden Steuerperioden übertragen werden. Die übrigen Unterhaltskosten können nicht übertragen werden. Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

Bei einem Wohnsitzwechsel, Verkauf, Schenkung oder Erbvorbezug der Liegenschaft, können die übertragbaren Kosten weiterhin abgezogen werden. Im Todesfall können noch nicht verrechnete Kosten im Rahmen der Steuernachfolge (§ 19 StG) von den Erbinnen und Erben geltend gemacht werden. Die Berechnung eines Kostenübertrags wird von der Veranlagungsbehörde vorgenommen und mitgeteilt.

Einspeisevergütungen

Ab 2023 gilt für Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens folgende neue Praxis: 

Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus solchen Anlagen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Aus verfahrensökonomischen Gründen sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus Photovoltaikanlagen steuerbar, soweit sie die Produktion von 10’000 kwh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Die Anrechnung eines Eigenverbrauchanteils entfällt. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.


Wir bauen ein neues Einfamilienhaus und haben eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach geplant. Zusätzlich haben wir uns für den Einbau einer Erdsondenheizung entschieden. Können diese Kosten oder zumindest ein Teil davon abgezogen werden?

Auslagen im Zusammenhang mit einem Neubau gelten als Anlagekosten und können nicht als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden. Solche Anlagekosten werden bei einem späteren Verkauf bei der Berechnung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt. 

Der Abzug von Anlagekosten ist auch bei der direkten Bundessteuer nicht möglich.

Sind die Kosten im Zeitpunkt der Ausführung, der Rechnungsstellung oder der Zahlung geltend zu machen?

Für die steuerliche Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt (Datum) relevant.

Kann ich zusätzlich zu den angefallenen Energiesparkosten einen Pauschalabzug für die restlichen laufenden Unterhaltskosten geltend machen?

Nein, die Kombination von effektiven und pauschalen Kosten ist nicht möglich. Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, so können keine zusätzlichen Abzüge für energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen berücksichtigt werden.



FAQ - Energetische Sanierungen

Im 2022 haben wir die alte Ölheizung durch eine Erdsondenheizung ersetzt. Können diese Auslagen abgezogen werden?

Die Umstellung auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie der Einbau von Wärmepumpen, Pellets- oder Schnitzelanlagen, galten bereits bisher als abzugsfähige Unterhaltskosten. 

Bei der direkten Bundessteuer sind diese Kosten abzugsfähig.

Wir haben im 2022 die 30-jährigen Fenster ersetzt und von Doppel- auf 3-fach Verglasung umgestellt? Können diese Kosten vollumfänglich abgezogen werden oder gilt ein Teil als wertvermehrende Kosten aufgrund der Komfortsteigerung?

Der Fensterersatz durch energetisch bessere Fenster galten bereits bisher als abzugsfähige Unterhaltskosten und nicht als Energiesparmassnahme. Trotz der Komfortverbesserung können diese Auslagen vollumfänglich abgezogen werden. 

Bei der direkten Bundessteuer sind diese Kosten abzugsfähig.

Wir konnten die Liegenschaft der Eltern übernehmen und planen nun eine Gesamtsanierung des Einfamilienhauses. Die Sanierungskosten werden voraussichtlich unser Einkommen des Jahres 2023 übersteigen. Können diese Kosten auf die folgenden Steuerperioden ü

Auf die beiden nachfolgenden Steuerperiode können nur Auslagen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten übertragen werden, die wegen eines negativen Reineinkommens nicht im gleichen Jahr vollständig berücksichtigt werden konnten. Die restlichen Unterhaltskosten können nicht übertragen werden. 

Allfällige Auslagen vor 1.1.2023 können nicht übertragen werden.

Können Kosten für die Installation einer E-Ladestation für E-Fahrzeuge im Rahmen der Energie und Umweltschutzmassnahmen abgezogen werden?

Es gilt wie folgt zu differenzieren: 

  • Die Aufwendungen einer mobilen E-Ladestation für E-Fahrzeuge gehören zu den Lebenshaltungskosten. 
  • Für eine fest mit einer Liegenschaft verbundene E-Ladestation für E-Fahrzeuge ohne Photovoltaikanlage entfällt ein Abzug, da diese E-Ladestation nicht der Energieeffizienz der Liegenschaft dient. 
  • Wird eine E-Ladestation in Kombination mit einer Photovoltaikanlage erstellt, die Strom sowohl für die Liegenschaft als auch für E-Fahrzeuge produziert, sind die Investitionskosten im Rahmen der Energie- und Umweltschutzmassnahmen vollumfänglich abzugsfähig. Auf eine Aufteilung «Anteil Haus / Anteil Fahrzeug» wird infolge Geringfügigkeit verzichtet. Ein Abzug ist auch möglich, wenn die E-Ladestation erst nach Errichtung einer Photovoltaikanlage installiert wird. Wird eine E-Ladestation im Hinblick auf eine Photovoltaikanlage erstellt, ist ein Abzug nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Installation der E-Ladestation die Auftragserteilung für die PV-Anlage bereits erfolgt ist.


FAQ - Photovoltaikanlagen

Wertvermehrend oder werterhaltend?

Der Ersatz vorhandener Anlagen stellt grundsätzlich keinen wertvermehrenden Aufwand dar, es sei denn, die neue Anlage enthalte wertvermehrende Elemente wie grössere Dimensionierung, besseres Material, verfeinerte Technik, usw. (VGE vom 18.11.1985 i.S. S.). 

Reparaturen sind daher in der Regel nicht, und Renovationen höchstens zu einem gewissen Teil wertvermehrend (VGE vom 16.5.1989 i.S. B. und VGE vom 26.6.1985 i.S. K.). 

Zur Abgrenzung der wertvermehrenden Aufwendungen zu den bei der Einkommensssteuer anrechenbaren Unterhaltskosten im einzelnen vgl. § 13 N 23 und 24; Anhänge 3a bis 3c).

Luzerner Steuerbuch

Ich habe im letzten Sommer eine Solaranlage installiert. Können diese Kosten abgezogen werden?

Bei den Staats- und Gemeindesteuern können Auslagen im Zusammenhang mit Energiesparmassnahmen ab 1.1.2023 abgezogen werden. Die Auslagen im Jahre 2022 gelten deshalb als Anlagekosten und sind nicht abzugsfähig. 

Bei der direkten Bundessteuer sind diese Kosten abzugsfähig.

Ich musste im Herbst 2022 die bestehende Solaranlage auf dem Dach des Einfamilienhauses altersbedingt ersetzen. Können die Kosten für diese Ersatzinvestition abgezogen werden?

Der Ersatz einer alten Solaranlage gilt auch bei den Staats- und Gemeindesteuern 2022 als Unterhaltskosten. Solche Auslagen können als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden. 

Bei der direkten Bundessteuer sind diese Kosten abzugsfähig.

Wir planen unser gesamtes Dach mit einer Photovoltaikanlage auszustatten. Die Kosten belaufen sich auf ca. CHF 80'000. Erhöht sich nun der Wert unseres Hauses und somit der Eigenmietwert?

Bei der Ermittlung des Katasterwertes wird die Photovoltaikanlage im Umfang von 25 % des Neuwerts berücksichtigt. Auf die Berechnung des Eigenmietwertes hat die Photovoltaikanlage jedoch keinen Einfluss.

Wertvermehrend oder werterhaltend?

Der Ersatz vorhandener Anlagen stellt grundsätzlich keinen wertvermehrenden Aufwand dar, es sei denn, die neue Anlage enthalte wertvermehrende Elemente wie grössere Dimensionierung, besseres Material, verfeinerte Technik, usw. (VGE vom 18.11.1985 i.S. S.). Reparaturen sind daher in der Regel nicht, und Renovationen höchstens zu einem gewissen Teil wertvermehrend (VGE vom 16.5.1989 i.S. B. und VGE vom 26.6.1985 i.S. K.). Zur Abgrenzung der wertvermehrenden Aufwendungen zu den bei der Einkommensssteuer anrechenbaren Unterhaltskosten im einzelnen vgl. § 13 N 23 und 24; Anhänge 3a bis 3c).

Luzerner Steuerbuch

Höhere Anschlussgebühren wegen PV??

Ja, PV-Anlagen sind wertvermehrend. Dadurch wird der Gebäudeversicherungswert gesteigert und die Anschlussgebühren erhöht (Anschlussgebühren referenzieren auf den Gebäudeversicherungswert).

Was sind die Steuerfolgen, wenn eine Photovoltaikanlage aus einem bestehenden Erneuerungsfonds finanziert wird?

Die Finanzierung der PV-Anlage aus dem Erneuerungsfonds kann nicht abgezogen, da die Einlagen in den Erneuerungsfonds bereits in den vergangenen Jahren geltend gemacht werden konnten.

Was sind die Steuerfolgen, wenn zur Vorfinanzierung einer zukünftigen Photovoltaikanlage ein zusätzlicher Erneuerungsfonds geäufnet wird?

Die zusätzliche Äufnung des Erneuerungsfonds ist bei den einzelnen Stockwerkeigentümern im Rahmen ihrer Quote unbegrenzt abzugsfähig. Im Zeitpunkt der Zahlung der Photovoltaikanlage können nur diejenigen Kosten abgezogen werden, welche nicht aus dem Erneuerungsfonds finanziert wurden.



FAQ - Einspeisevergütung von Strom

Einspeisevergütungen

Ab 2023 gilt für Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens folgende neue Praxis: 

Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus solchen Anlagen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Aus verfahrensökonomischen Gründen sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus Photovoltaikanlagen steuerbar, soweit sie die Produktion von 10’000 kwh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Die Anrechnung eines Eigenverbrauchanteils entfällt. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.

Wie ist das Bagatellprinzip zu verstehen, wonach Entschädigungen für Einspeisevergütungen im Umfang von 10'000 kWh steuerfrei sind?

Die Stromanbieter CKW und EWL weisen auf den Abrechnungen ihrer Stromkunden die Nettoeinspeisung des von ihren Kunden selbstproduzierten Strom aus, d.h. der Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage ist darin bereits abgezogen. Von den Vergütungen aus dieser Nettoeinspeisung (= Rücklieferung) sind nur die 10'000 kWh übersteigenden Entschädigungen steuerbar, und zwar zum Tarif der gesamten Einspeisung. Der Eigenverbrauch des aus dem Netz bezogenen Stroms sowie die Kosten der Netznutzung und öffentlichen Abgaben können bei Anwendung des Bagatellprinzips nicht mehr angerechnet werden. Das Bagatellprinzip gilt ab Steuerperiode 2023. 

Beispiel: 
Total Rücklieferung an CKW 2023 13'450 kWh 
./. steuerfreie Rücklieferung ./. 10'000 kWh 

steuerbare kWh 3'450 kWh 
Stromtarif CHF 0.25 

Steuerbare Vergütung für die Einspeisung CHF 862.50

Gilt die Anwendung des Bagatellprinzips bei den Einspeisevergütungen pro Photovoltaikanlage oder pro Person?

Die Anwendung des Bagatellprinzips gilt pro Photovoltaikanlage. Sind mehrere Eigentümer an einer Photovoltaikanlage beteiligt, sei es als Stockwerkeigentümer oder in Form von Mit- oder Gesamteigentum, können 10'000 kWh steuerfreie Einspeisevergütungen nur im Umfang der Eigentumsquote bzw. des Eigentumsanteils beansprucht werden.

Was gilt, wenn die Einspeisevergütung via Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) direkt dem Erneuerungsfonds gutgeschrieben wird?

Ob diese den Mitgliedern einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgerichtet oder direkt dem Erneuerungsfonds gutgeschrieben werden, ist nicht relevant. Es ist die Bruttodarstellung anzuwenden, d.h. Einspeisevergütungen sind unter den Liegenschaftserträgen zu deklarieren, die Gutschrift im Erneuerungsfonds ist ein Bestandteil der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten.

In welchem Jahr sind Einspeisevergütungen steuerbar, wenn Auszahlungsdatum und Abrechnungszeitraum der selbstproduzierten Energie nicht in dieselbe Steuerperiode fallen?

Wird jährlich abgerechnet und die Entschädigungen für die Rücklieferung des überschüssigen Stroms werden anfangs des Folgejahres ausgerichtet, ist für die Besteuerung der Einspeisevergütungen der Abrechnungszeitpunkt (Datum) massgebend.

Was ist bei der Besteuerung von Einspeisevergütungen zu beachten, wenn halbjährlich jedoch zu unterschiedlichen Stromtarifen abgerechnet wird?

Von den Vergütungen der Nettoeinspeisung sind nur die 10'000 kWh übersteigenden Entschädigungen aus beiden Abrechnungen des Stromanbieters steuerbar. Als relevanter Stromtarif ist ein Mischsatz aus beiden Abrechnungen zu ermitteln. 

Beispiel: 
Total Rücklieferung gemäss Abrechnung v. 15.01.2023 7’500 kWh 
Total Rücklieferung gemäss Abrechnung v. 15.07.2023 11'000 kWh 
./. steuerfreie Rücklieferung ./. 10'000 kWh 
steuerbare kWh 8'500 kWh 

Stromtarif 1. Halbjahr 2023 CHF 0.22 
Stromtarif 2. Halbjahr 2023 CHF 0.29 

Steuerbare Vergütung für die Einspeisung von 8'500 kWh zu Ø CHF 0.255 pro kWh = CHF 2'167.50




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Zuletzt aktualisiert: 09.01.2025

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