FAQ kantonale Förderprogramme
Inhaltsverzeichnis
FAQ zu allgemeinen Fragen
Sollen wir mit der Installation einer Wärmepumpe zuwarten?
Die Vorbereitungen anzugehen ist sicherlich nicht schlecht. Die Lieferfristen von Wärmepumpen dürften aktuell noch sehr lange sein (bis zu einem Jahr). Aus umweltschutzgründen ist es zu empfehlen, so rasch als möglich umzusteigen. Bei einer Annahme des Klimagesetzes ist noch nicht klar geregelt, was gefördert wird. Gemäss Informationen des Bundes wird der Fokus vor allem auf den Ersatz von Elektroheizungen gelegt. Zusätzlicher soll der Fokus auf WP/grosse Heizungen allgemein (auch Holz) ab ca. 100 kW Heizungssysteme gelegt werden. Falls also eine fossile Heizung im kleinen Leistungsbereich vorhanden ist kann es sein, dass diese von den zusätzlichen Geldern nicht profitiert.
Wann werden die neuen Fördergelder voraussichtlich angewendet werden, falls das CO2-Gesetz angenommen wird?
Wir gehen davon aus, dass dies erst eine Wirkung auf das Förderprogramm 2025 haben würde.
Würden neu geltende, höhere Beiträge auch rückwirkend vergütet?
Nein, höhere Förderbeiträge können nicht rückwirkend beantragt werden.
Der Ersatz eines Propan-Wärmeerzeugers durch eine Wärmepumpe wird vom Kanton gefördert, wenn alle Förderbedingungen eingehalten werden.
Ja, grundsätzlich ist dies vom Prozess her möglich. Der Kanton sichert jedoch nur Projekte zu, welche schon ziemlich konkret sind. Das heisst es müssen bereits beim ersten Gesuchseingang alle benötigten Dokumente beigelegt werden, damit eine Zusicherung möglich ist. Bei einem allfälligen zweiten Gesuch darf man noch nicht mit den Bauarbeiten (Bohrung, Demontage alte Heizung) begonnen haben.
Ja, unbedingt. Der Kanton stellt sich auf den Standpunkt, dass im näheren Umfeld sicher jemand eine Mailadresse hat oder dass einfach eine neue Adresse erstellt werden kann.
Das Gesuch gilt als eingereicht, sobald wir das Original-Gesuchsformular, vom Bauherrn unterschrieben, erhalten.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Vertretung zu unterschrieben. In diesem Fall, bitte die Vollmacht des Bauherrn beilegen.
Neubauten werden NICHT gefördert weil:
- ein gewisser Standard schon gesetzlich verlangt wird
- viele Massnahmen wirtschaftlich sind
- allfällige Mehrkosten nicht so stark ins Gewicht fallen wie bei Sanierungen
- der Kanton nur beschränkt Fördermittel hat und somit Prioritäten setzen muss. Nicht alle sinnvollen Massnahmen können deshalb gefördert werden > es würde sonst pro Objekt mit den verfügbaren Geldern nur noch lächerliche Beiträge ergeben.
Es gibt aber folgende Ausnahmen für Neubauten
• Einmalvergütung GREIF/KLEIV (Photovoltaik)
• Gemeinde (praktisch nie)
• www.effelux.ch (Licht - nur bei grossen Verbrauchern)
• Allenfalls Angebote von Banken etc. (z. B. Öko-Hypotheken)
• evtl. spezielle Projekte/Ideen > www.klimastiftung.ch
Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind auch förderberechtigt. Das gilt fürs Gebäudeprogramm des Bundes und auch bei den Förderprogrammen des Kantons.
www.uwe.lu.ch/EGID_Abfrage
oder http://map.geo.admin.ch
und Adresse oben eingeben dann auf Werkzeuge klicken, dann auf Objektinformation > EGID-Nummer (muss bis maximal 9 Stellen haben)
Bitte beachten Sie, dass das Gesuch nur mit demjenigen Konto abgeschlossen werden kann, welches das Gesuch auch erstellt hat. Falls nicht Sie das Gesuch gestellt haben, bitten Sie die entsprechende Person (Architekt, Installateur, usw.) dieses abzuschliessen.
Im Förderportal muss beim entsprechenden Gesuch rechts bei den Icons auf die Schaltfläche mit dem orangen Fähnlein geklickt werden. Anschliessend können Sie die umgesetzten Massnahmen sowie Kontoangaben nochmals eingeben. Wenn Sie schliesslich auf "Einreichen" geklickt haben, wird ein PDF-Formular generiert, welches Sie dann unterschrieben an den Kanton senden können.
Wir fördern 50% der Gesatminvestitionskosten inkl. MWSt
Die Förderbudgets im Kanton Luzern sind jährliche Budgets. Da der Kantonsrat für 2022 ein höheres Budget für das Förderprogramm gesprochen hat, konnten die Fördersätze erhöht werden und zusätzliche Massnahmen ins Programm aufgenommen werden.
Nein, die Vorgaben des Bundes (HFM 2015) müssen zwingend eingehalten werden.
Gebäudehülle
FAQ M-01 Förderprogramm Wärmedämmung
Frage der Kundschaft
Anbei lasse ich Ihnen die Unterlagen bezüglich dem Energienachweis eines Blockhauses zukommen. Es geht dabei um den Lambdawert der Blockelemente (massives Holz-Element), wobei im Nachweis mit einem Lambda von 0.10 W/m2K gerechnet wird. Der Lambda-Wert wird dabei mit dem Auszug aus einem ETH-Forschungsbericht (Seite 3 im Dokument) belegt.
Gemäss der SIA Baustoffkennwerten ist für massives Holz eigentlich mit einem Lambda von 0.13 W/m2K zu rechnen.
Kann dies so akzeptiert werden?
Antwort ta 23.8.2022
Nach Rücksprache mit den Energie-Fachpersonen des Kantons Luzern liegen folgende Erkenntnisse vor:
Ihr Vermerk auf die SIA-Baustoffkennwerte und den Lambda-Wert von 0.13 W/m2K sind korrekt.
Gleichwohl ist bekannt, dass dieser Wert nach heutigen Messungen zu hoch sein dürfte und je nach Massivholzbau-System Werte bis 0.084 W/m2K erreicht werden können.
Zudem entstammen die vorgelegten Werte aus renommierter Quelle, welche auch mit neueren Messungen bestätigt oder wie erwähnt gar unterschritten wurden.
Aus diesem Grund würde es als akzeptabel erscheinen, den Wert von 0.10 W/m2K gelten zu lassen. Der Entscheid obliegt Ihnen als Fachexperte.
Der Kanton wird sich tendenziell der Thematik des hohen Lambdawerts aufgrund der neusten Messergebnisse von Holzkonstruktionen annehmen und ggf. eine Wegleitung für die Energienachweise publizieren.
Eine Renovation in Eigenregie ist grundsätzlich förderberechtigt. Sie müssen aber beweisen, dass Ihre Sanierung den spezifischen und allgemeinen Förderbedingungen entspricht und dass Sie bei der Gesuchseingabe alle erforderlichen Informationen liefern. Womöglich müssen Sie für die Gesuchseingabe Fachleute beiziehen (z. B. für die Berechnung der U-Werte).
Folgende Informationen sind zu beachten:
• Sie müssen bei der Gesuchseingabe mit einer Berechnung aufzeigen, dass Sie die vom Gebäudeprogramm geforderten U-Werte erreichen
• Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden, am besten beginnen Sie mit dem Bau erst, wenn sie die Förderzusage erhalten haben.
• Der Förderbeitrag darf Ihre effektiven Kosten nicht übersteigen (z. B. für den Einkauf des Materials und für Leistungen, die eine Fachperson für Sie erbringt). Ihre eignen Stunden dürfen Sie dabei nicht anrechnen. Sie erhalten einen Beitrag pro m2 wärmegedämmte Fläche. Es ist gut möglich, dass der Beitrag gekürzt werden muss, wenn Sie selber bauen und die effektiven Kosten tiefer sind.
• Um die Förderbeitrage Schlussendlich erhalten zu können müssen Sie Beweise liefern wie z. B. Fotos mit eingestecktem Massstab (1x pro Bauteil), dass die Dämmstärke erreicht wurde
• Detaillierte Informationen zu den eingekauften Dämmmaterialien müssen auf der Rechnung ersichtlich sein (gekaufte Anzahl m2, Dicke und Lambda-Wert). Beiblätter gelten nicht als Beweise. Beachten Sie dass in vielen Baumärkten diese Informationen nicht unbedingt auf den Rechnungen stehen.
• Sie finden alle Angaben, Links und Hinweise zum Vorgehen unter https://uwe.lu.ch/themen/energie/foerderprogramme/waermedaemmung bzw. auf dem Gesuchsportal https://portal.dasgebaeudeprogramm.ch/lu
• Eine technische Vorabklärung können Sie direkt mit der Gesuchsprüfungsstelle des Gebäudeprogramms machen: 041 500 24 22 (beim Telefonoperator Ziffern 1 oder 2 wählen), luzern@dasgebaeudeprogramm.ch
Wichtiger Hinweis: Die Auswahl der richtigen Wärmedämmung hängt von vielen Faktoren ab. Mit einer falschen Sanierung (ungeeignetes Material, falsche Konstruktion, usw.) könnten Sie sich erhebliche Bauschäden einfangen. Sehr Problematisch sind Innendämmungen – aber auch eine Wärmedämmung aussen muss fachtechnisch korrekt aufgebaut werden, um Probleme zu vermeiden. Das Förderprogramm überprüft nicht, ob Ihre geplante Sanierung fachlich korrekt ist oder ob Bauschäden zu erwarten wären. Sie sind also selber verantwortlich, dass Ihre Sanierung fachtechnisch korrekt ist.
Nein. Das ist kein Problem wenn mit einer neuen U-Wert-Berechnung die Einhaltung der geforderten U-Werte deklariert werden. Ein neues Gesuch ist nicht notwendig.
Frage der Kundschaft
Dachsanierung zweier Ferienhäuser.
Die beiden Häuser sind voll zusammengebaut, sie haben den gleichen Besitzer, sie sind jedoch auf zwei Parzellen.
Einzeln betrachtet gibt es für die Dachsanierung mit wärmetechnischer Verbesserung keine Förderung. Zusammen ergäbe es aber immerhin etwas (125 m2 = ca. Fr. 5000.--).
Kann für dieses Vorhaben ein Gesuch gestellt werden oder nicht?
Antwort
Da neu ein GEAK Plus für mehrere EGIDs möglich ist, wird dieser sofern korrekt auch für die Förderung akzeptiert.
Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Bauherrschaft seine Sanierungsarbeiten nicht in mehrere Anträge unterteilen darf. Bzw. der Kanton muss eine solche Zerstückelung als einen einzigen Antrag behandeln
Bei Innendämmungen ist für das Ausmass immer die Fläche der Dämmebene innen an der Wand wesentlich.
Das Gebäudeprogramm nimmt die Förderung ja nach der ausgeführten Quadratmeterfläche der Dämmung vor.
Falls die Dämmung zwischen eine Lattung oder einem Ständer verbaut wird, so kann die Holzkonstruktion dazugerechnet werden. Es ist daher nicht zutreffend, dass bei Gesuchen an das Gebäudeprogramm immer die Flächen der Aussenfassade angeben werden kann.
Nur wenn die Dämmung aussen angebracht wird, zählt eff. das fertige Aussenmass der Fassade.
Bei Innendämmungen muss immer das Ausmass der Dämmebene (inneres Mass) berechnet werden. Somit stimmt das Ausmass in der Abrechnung
der Handwerker mit der Förderfläche überein. Nach SIA-Regel muss die Holzkonstruktion (Lattungen) ins Ausmass einbezogen werden.
Als Baubeginn gilt das Datum, an dem die energetischen Massnahmen (z.B. Dämmmassnahmen am entsprechenden Bauteil, Installation der Heizung) begonnen werden. Der Aufbau eines Gerüsts, Abreissarbeiten, die Anlieferung von Dämmmaterialien oder Heizungselemente gelten noch nicht als Baubeginn.
Ergänzung (Jules Gut):
• Wenn am bestehenden Dach die Ziegel entfernt sind kann das Gesuch noch eingereicht werden. Wenn das Unterdach und die Sparrenlage schon weg ist nicht mehr. Analog bei der bestehenden Wand: Ist die Verkleidung weg, kann das Gesuch noch eingereicht werden. Ist hingegen die bestehenden Dämmung schon weggerissen geht nichts mehr.
• Ist es terminlich knapp, ist unbedingt und zwingend das Ganze mit Fotos klar und eindeutig zu dokumentieren. Fehlt eine entsprechende Dokumentation wird das Gesuch von der Prüfstelle in Zürich abgelehnt!
Ja, das ist im Prinzip richtig.
Sobald das erste Gesuch ausbezahlt ist, darf ein neues Gesuch eingereicht werden und es muss kein GEAK Plus erstellt werden. Die Beiträge werden nicht zusammengezählt.
Alle Fassaden- und Dachelemente, die gegen aussen sind, sind förderberechtigt.
Ja, siehe hier.
Schon seit Jahren sind keine Vordächer förderberechtigt, weder beim Steildach noch beim Flachdach. Alle Dächer welche nicht über einem „Raum" sind, sind deshalb nicht förderberechtigt.
Zudem müssen auch Dachfenster abgezogen werden.
Grundsätzlich können alle Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. In diesem Fall müssen die Arbeiten nachvollziehbar fotografisch dokumentiert werden. Die Kaufbelege der Materialien müssen eingereicht werden. Die Eigenleistung kann nicht als Investition geltend gemacht werden. Im Gegenzug entfällt bei Eigenleistung die Regel, dass höchstens 50% der Investitionen bezahlt werden. Es dürfen maximal die Materialkosten bezahlt werden.
Haustechnik
Zusatzbeitrag Wärmeverteilung
Da es sich bei der Fussbodenheizung um die «Wärmeabgabe» handelt und die «Wärmeverteilung» noch nicht installiert ist, ist es förderberechtigt. Er muss aber beim Abschluss vorweisen, dass er die Verteilung erst im Rahmen des Heizungsersatzes installiert hat (Rechnung mit Auflistung Steigzonen, Unterverteilung, usw.).
ml, 15.3.2023
Da es sich bei der Fussbodenheizung um die «Wärmeabgabe» handelt und die «Wärmeverteilung» zuerst installiert wird, ist es förderberechtigt. Beim Abschluss ist auszuweisen, dass die Verteilung im Rahmen des Heizungsersatzes installiert wurde (Rechnung mit Auflistung Steigzonen, Unterverteilung, usw.).
amt, 14.11.2023
FAQ M-03 Förderprogramm Holzfeuerungen
Mit den Abschlussunterlagen muss die amtliche Bestätigung der Erfüllung der LRV-Vorgaben aufgrund einer Messung eingereicht werden (ist Pflicht bei Neuanlagen), d.h. eine Erstmessung frühestens 3 Monate vor, jedoch spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Holzanlage.
(Zu beachten ist, dass bei einer Abnahmemessung neben CO2 auch Staub gemessen werden muss. Weitere Informationen zur Emissionsmessung finden Sie bei der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle unter:
http://www.gesch-feuko.ch/holzfeuerungen/default.asp.)
Für den Förderprozess im Kanton Luzern verlangen wir bei Gesuchseingang die ausgefüllte Situationsanalyse auch für Stückholzfeuerungen. Das ausgefüllte Projektformular stellt eine gute Anlagendokumentation dar und dient zur Gesuchsbeurteilung. Es ist lediglich der Teil auszufüllen, der Sinn macht. Aus unserer Sicht sind das die Angaben zum Gebäude (siehe Printscreen im Anhang). Wir werden den Titel des Dokuments zeitnah anpassen.
Die in Verkehr gebrachten Holzanlagen brauchen seit dem 1.1.2022 eine Konformitätserklärung. Des Weiteren fallen diese Holzanlagen unter den Anwendungsbereich der Bauproduktegesetzgebung und müssen eine Leistungserklärung vorweisen. Diese Erklärungen garantieren die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Für die Förderung im Rahmen vom Gebäudeprogramm ersetzen diese Dokumente den Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz. D.h. die Kantone sollen ihre Förderbedienungen anpassen und die Leistungserklärung UND die Konformitätserklärung für die Holzanlagen (M-02 und M-03) verlangen.
Leider müssen wir feststellen, dass die Umsetzung noch nicht so weit fortgeschritten ist, wie sie sein sollte. Kontrollen haben ergeben, dass ein Teil der in die Schweiz importierte Geräte die beider Erklärungen noch nicht vollständig vorweisen können. Für die Förderung wird eine Übergansphase eingeführt, d.h. ab dem 1.1.2023 bis auf weiteres werden die alte wie auch die neue Anforderungen akzeptiert:
- Entweder Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder gleichwertig
- Oder Leistungserklärung UND Konformitätserklärung
Die Situation wird Ende 2023 erneut evaluiert.
Wer für die Leistungserklärung verantwortlich ist weiss ich nicht genau. Hier ein paar Infos, welche ich mal aufgeschnappt habe vom BFE: Die Bauprodukteverordnung BauPV (SR 933.01) regelt die Inverkehrbringung von Holzöfen und Holzkesseln bezüglich der Sicherheit der Geräte. Verlangt wird hier eine Leistungserklärung. Zuständig für den Vollzug ist das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL. Das Verfahren ist kompliziert.
Am besten soll er sich direkt beim BBL melden.
FAQ M-05 Förderprogramm L/W-Wärmepumpe
Antwort csk 18.8.2022
Die definitive Antwort kann Ihnen die jeweilige Förderorganisation geben, ich gehe aber davon aus, dass bei allen ein ‘nein’ resultiert. Der Grund ist, dass pro gefördertem Projekt eine kalkulatorische CO2-Menge vermieden wird, welche die Förderakteure jeweils als sogenannte CO2-Gutschriften für sich beanspruchen.
Der Kanton Luzern hält dies bspw. im Punkt 8 der allgemeinen Förderbedingungen fest:
Der Kanton Luzern beansprucht die erzielte CO2-Reduktionswirkung für sich. Die CO2-Wirkung darf nicht an Dritte abgetreten werden. Nicht gefördert werden Unternehmen mit ihren Standorten, welche von der CO2-Abgabe befreit sind (z.B. im Rahmen von Zielvereinbarungen mit dem Bund), und Anlagen, welche aufgrund von energiegesetzlichen Auflagen realisiert werden (z.B. Anlagen zur Erfüllung des Höchstanteils nichterneuerbarer Energien). Ausserdem dürfen geförderte Anlagen nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Auflagen stehen.
myclimate und ähnliche bieten soviel ich weiss vornehmlich im Auftrag der Treibstoffimporte Förderprogramme an. Dank den somit generierten CO2-Gutschriften konnten die Treibstoffimporteure bisher weitergehende Klimaschutzmassnahmen im Strassenverkehrsbereich vermeiden.
Fehlende Pläne bei der Eingabe Gesuchsformular: Haus im Geoportal suchen und mit Messen/Zeichnen die Fläche einzeichnen. Printscreen (mit Parzellnummer und ggf Strasse) & zu den digitalen Gesuchsunterlagen beilegen. Oder wenn als Nachforderung (Gesuch bereits abgesendet) an francisca.vogt@lu.ch
* bei bestehenden zentralen Heizsystemen, ist ein Wasser-Verteilsystem zu 99.9 % vorhanden
* betrifft vor allem bestehende dezentrale Elektrospeicher- Ofen, welche kein Verteilsystem aufweisen
* Erstinstallation für ein EFH kostet zirka 15'000-20'000Fr. je nach Grösse
FAQ M-06 Förderprogramm S/W-Wärmepumpe
Grundsätzlich der Förderbeitrag für 16.8 kW. Da in diesem Fall aber die 50 W/m2*EBF überschritten werden, fällt der förderberechtigte Beitrag auf 8.5 kW. Also wird der Pauschalbeitrag < 15kw ausbezahlt. Da die Anlage aber grösser 15 kW ist, entfällt das WPSM!
FAQ M-08 Thermische Solaranlagen
Frage der Kundschaft
Gerne würden wir die Vor und Rücklaufleitung sowie die Fühlerleitung für eine zukünftige Solarthermie Anlage bereits beim Umbau verlegen, um ein Nachrüsten von Solarkollektoren zum späteren Zeitpunkt zu vereinfachen.
Nun ist meine Frage ob es unter diesen Bedingungen immer noch möglich ist vor dem eigentlichen Baustart der Solarthermie Anlage eine Förderung zu beantragen oder ob diese durch die Vorarbeit nicht mehr möglich ist?
Antwort
Es ist kein Problem, die Vor- und Rücklaufleitung bereits im Voraus zu installieren. Die Förderbeiträge können vor dem eigentlichen Baustart der Solarthermie Anlage zu einem späteren Zeitpunkt immer noch beantragt werden.
Betreffend Doppelförderung Minergie & Solarthermie: Im HFM S. 27 ist festgehalten, dass die Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M‐01), Einzelanlagen (M‐02 bis M‐09) und Sanierung in Etappen (M‐10, M‐11) nicht möglich ist
FAQ M-07 Anschluss an ein Wärmenetz
Nein. Antwort von KliK:
Alle geförderten Vorhaben des Programms «Wärmeverbünde» werden jeweils unter folgendem Link publiziert: https://www.waermeverbuende.klik.ch/programm?opened=1014
Die Monitoringberichte sind ebenfalls zugänglich und werden auf der Website des BAFU veröffentlicht.
Informationen bezüglich der gewählten Methode der Verbünde kann ich Ihnen lediglich vertraulich mitteilen, jedoch dürfte diese Information nicht publiziert oder anderweitig verwendet werden.
Mail_Marco Lustenberger 26.01.22
Ja. Die ECOGEN hat die Fördermethode 1 bei KLIK gewählt. Daher ist der Anschluss an die Fernwärmeleitung noch immer förderberechtigt.
Für «kleine» Heizzentralen im Leistungsbereich bis 70 kWth wird eine 100-prozentige Deckung des Heizwärmebedarfs (Raumheizung mit oder ohne Warmwassererzeugung) durch die Holzfeuerung gefordert (Stand der Technik).
Für grössere Anlagen im bivalenten Betrieb (zwei Wärmequellen) wird eine Deckung des Heizleistungsbedarfs (Raumheizung mit oder ohne Warmwassererzeugung) von 50 % durch die Holzfeuerung gefordert. Das entspricht einer Abdeckung des Jahresenergiebedarfs von etwa 80 % und gilt als Stand der Technik.
Bei der Förderung Wärmeverbund wird der einzelne Anschluss gefördert. Wird die Zentralheizung des alten Wärmeverbundes ersetzt - wird die Förderung einmal ausbezahlt.
Bekommt jedes Haus neu einen Wärmetauscher, wird jeder dieser Anschlüsse gefördert. (ml)
Herr Muster möchte gerne sein Haus auf der Parzelle A beim Nahwärmeverbund des Nachbarns anschliessen. Die Wärmequelle ist die Holzfeuerung der Schreinerei/Zimmerei auf dem Grundstück B.
Da das Wärmenetz für andere Nachbarn über die öffentliche Strasse führt, bei ihm jedoch direkt von Parzelle B zu A geführt würde, stellt sich die Frage, ob der Anschluss dennoch förderberechtigt ist. Die Förderbedingung «führt über öffentlichen Grund» ist nicht eingehalten, bei den anderen Nachbarn schon.
Antwort 9.10.
Ausnahme über Marco Lustenberger beantragen. Situation per Mail beschreiben und Marco um Antwort bitten.
Grundsätzlich kann in so einem Fall aber eine Ausnahme gewährt werden.
FAQ I-02 Ladeinfrastruktur E-Mobilität für MFH
Im Dezember 2022 waren es nur noch 30%. Die Eingabefrist war bis Ende Juni 2022 6 Monate.
Auszug:
Die Gesuche sind innerhalb von zwei Monaten seit Inbetriebnahme einzureichen. Für Elektro-Ladeinfrastrukturen, die vor der Anpassung der Förderbedingungen per 1. Juli 2022 zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2022 in Betrieb genommen wurden, gelten grundsätzlich – und unter Vorbehalt der Genehmigung des Nachtragskredits durch den Kantonsrat – die bisherigen Förderbedingungen. Angepasst wird jedoch die Frist zur Einreichung der Gesuche um Förderbeiträge: Die Abrechnungsunterlagen für Elektro-Ladeinfrastrukturen, die bis zum 30. Juni 2022 installiert wurden, müssen bis spätestens 31. August 2022 bei der Dienststelle Umwelt und Energie eingereicht werden.
Stand 5.6.2023
Knapp 800k CHF des Budgets für die Ladeinfrastruktur E-Mobilität sind schon ausbezahlt.
Das UWE hat intern die Zusage, dass das Budget auf 1.5 Mio. CHF erhöht werden darf. Dies wird allerdings erst kommuniziert, sobald das Budget 2024 beschlossen ist (Ende Juni/anfangs Juli).
WICHTIG: Bitte kommuniziert dies nicht aktiv nach draussen. Die Sprachregelung ist ungefähr folgendermassen: Der Kanton ist daran Lösungen zu erarbeiten um das Budget zu erhöhen. Es wird zeitnah kommuniziert.
Antwort ml 31.8.2022
In den spezifischen Förderbedingungen ist festgehalten, dass die Parkplätze mit einem Flachbandkabel oder einer Stromschiene erschlossen werden müssen. Das Kabeltrasse gilt nicht als Stromverteilung und ist somit nicht förderberechtigt.
Gemäss dem Merkblatt von Swiss eMobility sollte die Installation auf die maximale gleichzeitige Leistung ausgelegt werden. Ab 6 bis 10 Ladestationen ist eine Stromschienen oder Flachband-Installation flexibler und kostengünstiger und die Grundinstallation muss so nur einmal erstellt werden. Erweiterungen, Anpassungen und Erneuerungen sind so mit geringem Aufwand möglich.
Antwort Marco Lustenberger, 12.4.2022
"Mit dem Förderprogramm möchten wir unseren Fokus auf den Abbau von Hemmnissen legen. Aus unserer Sicht sind Ladestationen in EFH in der Regel einfach und wenig aufwändig zu realisieren. Bei MFH (insbesondere StWEG) besteht aber aus unserer Ansicht ein Mehrbedarf an Unterstützung und Beratung. Deshalb fördern wir ab 3 Wohneinheiten."
Antwort ml, 19.12.2022
Gesuche können bis anfangs Januar eingereicht werden, wenn sie Ende des Jahres in Betrieb genommen wurden.
Aussenliegende PP sind grundsätzlich förderberechtigt.
Die andere Frage ist jedoch ohne detaillierte Infos nicht genau zu beantworten.
Meines Erachtens muss eine Art Sammel-Erschliessung erfüllt sein, also so, dass jeder an ein gemeinsames «Rohr» anschliessen kann, wenn Bedarf vorhanden ist.
Ein Leerrohr, wo später Kabel eingezogen werden können, zählt nicht. Das wäre dann ganz klar nicht förderberechtigt.
Wenn jeder einzeln an seine Wohnungszähler anschliesst möchte, wäre es ebenfalls nicht förderberechtigt. Unter Stromschiene ist nicht das Gleiche wie Rohr zu verstehen (https://www.umschalten.de/ladetechnik-in-der-tiefgarage/ ).
Antwort ml, 28.3.2023
Ja, nach der Installationsprüfung der Ausbaustufe C1 gilt die Basisinfrastruktur als in Betrieb genommen. Es muss ein unterzeichnetes Inbetriebnahmeprotokoll dem Gesuch beigelegt werden.
Frage des Kunden
Gemäss meinen Informationen kann eine Ladeinfrastruktur auch ohne dediziertes Lastmanagement betrieben werden bzw. können die Lastmanagement-Aufgaben die Ladestationen im Verbund untereinander übernehmen oder durch ein Energiemanagement mit Lastmanagement (bspw. Solarmanager) angesteuert werden. Was genau wird bei den Förderbedingungen unter einem Lastmanagement verstanden? Muss dieses bei der Grundinstallation ohne Ladestationen bereits festgelegt werden?
Antwort ml, 28.3.2023
Es muss ein zentrales (dynamisches oder statisches) Lastmanagement festgelegt werden.
Sofern alle Förderbedingungen eingehalten sind (Unterverteilung, Lastenmanagement etc) kann eine Erweiterung in diesem Fall gefördert werden. Die Begrenzung der Förderbeiträge wird definiert durch:
- 400.- CHF pro neu erschlossenem PP;
- max. 30% der neuen Installationskosten, ergo Flachbandkabel;
- max. 10'000.- CHF auf dieses Projekt.
ml, 14.11.2023
Analysen und Beratungen
FAQ IM-07 GEAK plus
Frage der Kundschaft
Wir haben im 2017 für ein MFH in der Stadt Luzern einen GEAK erstellt. Damals wurde der GEAK (Cyrill Studer: vom Kanton, oder, Herr Sigg?) mit Fr. 300.- gefördert. Nun dürfen wir für dasselbe Gebäude einen GEAK Plus erstellen. Ist der GEAK Plus förderberechtigt mit Fr. 1’100.- oder gibt es Einschränkungen?
Antwort ml 22.8.2022
Ja der GEAK Plus ist förderberechtigt, da es sich um die erstmalige Erstellung des GEAK Plus handelt.
Das geht nicht. Der Anteil Fremdnutzung (ausserhalb Gebäudekategorie I bis VI) darf maximal 10 % betragen. Es muss also eine Grobanalyse nach BFE gemacht werden.
Antwort ml, 12.9.2023
FAQ SNBS-Standard
Antwort ml 11.03.2024
Nein, nur SNBS-Hochbauten.