FAQ Energiegesetz Luzern KEnG
Inhaltsverzeichnis
Diese Ablaufdiagramme helfen weiter
Der Kanton hat Ablaufdiagramme und Merkblätter erstellt, welche ebenfalls im Energie-Dschungel weiterhelfen.
FAQ - KEnG
Gilt ein Heizungsverbot als Enteignung? Bundesgerichtsentscheide
Gestaffelte Anpassungen des Kantonalen Energiegesetzes
Um trotz dieses Abstimmungsbedarfs auf noch laufende Revisionsarbeiten des Bundes und der EnDK nicht unnötig Zeit zu verlieren und auf kantonaler Ebene einzelne Massnahmen mit hoher Wirksamkeit und Dringlichkeit rasch umsetzen zu können, sieht der Regierungsrat ein gestaffeltes Vorgehen bei den Anpassungen des KEnG vor. Folgende Pakete sollen in die Vernehmlassung und politische Beratung gegeben werden:
Ausbau Stromproduktion aus erneuerbarer Energie und Stromversorgungssicherheit
In der ersten Etappe liegt der Fokus auf einem raschen Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbarer Energie im Kanton Luzern und der Verbesserung der Stromversorgungssicherheit.
Mitberücksichtigt werden dabei die diesbezüglichen Aufträge des Kantonsrats. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben zur Ausnutzung des Stromerzeugungspotenzials bei Gebäuden, die mit dem vorliegenden Vorschlag zur Änderung des KEnG in die Vernehmlassung gegeben werden. Parallel dazu wird auch eine Anpassung des Planungs- und Baugesetzes in die Vernehmlassung gegeben, die unter anderem ein kantonales Plangenehmigungsverfahren im Interesse eines beschleunigten Ausbaus der Stromproduktion aus erneuerbarer Windenergie vorschlägt.
Verschärfte Vorgaben zur fossilfreien Wärmeerzeugung in Gebäuden
Voraussichtlich im Sommer 2023 sollen dann in einem zweiten Paket zur Anpassung des Kantonalen Energiegesetzes verschärfte Vorgaben zum Heizungsersatz in Gebäuden in die Vernehmlassung gegeben werden. Dieser Teil wird nachgelagert zum ersten Paket revidiert, da er möglichst auf das MuKEn-Modul F «Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz» (vgl. Kap. 1.2.1), das gemäss aktueller Planung im Frühling 2023 von der EnDK verabschiedet wird, abgestimmt werden soll. Ebenfalls berücksichtigt werden die verschiedenen Beschlüsse des Kantonsrats zum Thema Heizungsersatz.
Teilrevision KEnG mit Fokus auf weitere Themen im Zeithorizont 2027
Weitere im KEnG geregelte Themen, bei denen gemäss Planungsbericht Klima und Energie oder gemäss Beschlüssen des Kantonsrats ebenfalls Handlungsbedarf besteht, werden in einer dritten Etappe zu regeln sein, da hier entweder vertiefte Abklärungen getroffen werden müssen oder Abhängigkeiten zu übergeordneten Erlassen bestehen, die zurzeit noch in Erarbeitung sind. Zusätzlich zu diesen drei Paketen werden auch die Arbeiten zur Errichtung eines Klimafonds gemäss drei erheblich erklärten Vorstössen des Kantonsrats vorangetrieben.
§ 10 Gebäudeenergieausweis GEAK
Um Doppelspurigkeiten bzw. Unklarheiten zu vermeiden verweist der Kanton auf die Seite: www.geak.ch
Nur wenn ein GEAK-Neubau mit dem Tool erstellt werden kann – wird dieser verlangt.
Neue EGID-Nr. führt zu einem GEAK-Neubau. Bei Auskernungen oder Sanierungen 30% der Bausumme, plus Aufstockung, ist dies nicht der Fall. Entsprechend ist auch kein GEAK-Neubau zu erstellen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das Gebäude vom GEAK-Experten in Augenschein genommen. Aufgrund des Augenscheins und des Energienachweises erarbeitet der GEAK-Experte einen GEAK Neubau (GN). Anschliessend wird der definitive GEAK Neubau (GN) mit dem Begehungsdatum publiziert.
Der publizierte GEAK Neubau (GN) muss nach Abschluss der Bauarbeiten und vor Bezug oder der Inbetriebnahme der Baute oder Anlage der Bewilligungsbehörde (Gemeinde) eingereicht werden. Der GEAK Neubau (GN) muss dem tatsächlich realisierten Zustand des Gebäudes entsprechen.
Im Hauptformular EN-LU kann angekreuzt werden, dass der Nachweis per Minergie erbracht wird. Nur "Bauen im Standard" reicht nicht, das Zertifikat ist notwendig.
Antwort ps, 20.9.2023
§ 11 Minimalanforderungen an die Energienutzung
Ein Dach hat einen Ziegelschaden. Muss dabei der gesamte Sanierungsaufwand bei der 30%-Regelung angerechnet werden, oder darf der Beitrag der Versicherung abgezogen werden (da dies ja eigentlich unter Reparatur/Unterhalt läuft)?
Antwort ps, 11.6.2024
"Eine Reparatur oder eine Unterhaltsarbeit ist in der Regel nicht baubewilligungspflichtig. Grundsätzlich werden bei einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben keine Abzüge für den Anteil Reparatur und Unterhalt berücksichtigt. "
§ 12 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Kirchenbankheizungen |
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Der Ersatz aller bestehenden elektrischen Kirchenbankheizungen - sprich der Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (dezentral) in Bauten der Gebäudekategorie VII Versammlungslokal (nach Norm SIA 380/1:2016) - ist ohne weitere Auflagen erlaubt. |
§ 12+13 KEnG |
Broschüren für Kirchgemeinden |
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Folgende Broschüren empfehlen wir Kirchgemeinden zum Thema Klima und Energie.
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§ 13 Meldepflicht Heizungsersatz
Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers - Kanton Luzern
- Die Aufforderung zur Abschlussmeldung wird nach der Prüfung der Gemeinde automatisch an die Installationsfirma versendet. Diese kann allfällige Änderungen zur ursprünglichen Eingabe anfügen. Funktioniert nur bei Gemeinden welche mit eBage arbeiten.
- Diejenigen Gemeinden die nicht mit eBAGE+ arbeiten, erledigen diesen Schritt direkt in der Formularlösung (Anleitung Seite 4).
Die Daten werden in einer Datenbank gespeichert. Der Status nach dem Abschicken der Meldung lautet, dass es sich um eine offene Meldung handelt. Gleichzeitig werden die Meldedaten der zuständigen Gemeinde zugewiesen. Gemeinden, die mit der Software eBAGE+ (elektronische Baugesuchsverwaltung) arbeiten, erhalten in dieser Applikation eine entsprechende Pendenz und können die Meldung entgegennehmen und bearbeiten. Die anderen Gemeinden können die Meldung entgegennehmen und mit ihrer kommunalen Anwendung weiterbearbeiten..
Anwort mb 3.3.2022
Dass kein Zwischenspeichern möglich ist, ist zu einem gewissen Grad dem politischen Auftrag eines möglichst einfachen und schlanken Prozesses geschuldet. Das Parlament hat für die Umsetzung der Meldepflicht gefordert, dass diese mit einem geringen Aufwand bei der Erfassung verbunden sein muss, was unter anderem dazu geführt hat, dass auf eine Benutzerregistration mit persönlichem Login und auf die Möglichkeit von Datei-Uploads verzichtet wurde.
Anwort mb 3.3.2022
Diese wurde im Energiegesetz per 1.1.2019 so festgehalten.
Anwort ta 22.2.2023
Da viele Heizungswechsel eine Baubewilligung voraussetzen, wurde der Prozess im Jahr 2022 neu gestaltet. Der Prozess wird nun über die Baugesuchserfassung abgewickelt. Die Energiemeldung wird direkt auf der Plattform zur elektronischen Baugesuchserfassung ausfüllen. Stellt die Gemeinde fest, dass ein Baugesuch notwendig ist, kann die Meldung per Knopfdruck in ein Baugesuch umgewandelt werden, damit die bereits gemachten Angaben nicht in einem neuen Baugesuch nochmal erfasst werden müssen.
Anwort mb 3.3.2022
gekürzt und aktualisiert ta, 22.02.2023
§ 14 Elektro-Wassererwärmer
Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wasserwärmers (Boilers) ist künftig nur noch unter Einhaltung gewisser Bedingungen erlaubt. Uneingeschränkt möglich bleibt der Ersatz eines dezentralen Boilers. Bestehende zentrale direkt-elektrische Wassererwärmer sind innerhalb von 15 Jahren durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen des neuen Gesetzes entsprechen.
Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattform energiemeldungen.lu.ch angemeldet werden.*
Bei neuen Wohnbauten auf Elektroboiler gänzlich verzichten oder die unter Spezifikationen erwähnten Anforderungen einhalten.
Durchführung Ersatzpflicht: Bestehende zentrale Elektro-Boiler müssen bis Ende 2033 durch Anlagen ersetzt oder so ergänzt werden, dass sie den Anforderungen des KEnG entsprechen.
§ 15 Eigenstromerzeugung bei Neubauten
Antwort mb, 21.6.2023
Das ist tatsächlich eine knifflige Frage, die wir leider nicht abschliessend beantworten können. Ich kann Dir aber gerne die wichtigsten Punkte aus Sicht des Fachbereichs Energie (konsolidiert mit unserem Rechtsdienst) zusammenstellen.
Im BUWD-Gemeindewebinar im Mai habe ich unsere Haltung unter anderem zu diesem Thema erläutert. Du findest die Aufzeichnung hier: https://youtu.be/HC4Ugdv_cMw
Die wichtigsten Punkte aus unserer Sicht sind:
- Was gemäss PBV «der Gebäudehülle und der Umgebung angepasst» ist, lässt sich nicht abschliessend definieren und es gibt dafür keine Richtlinien. Hier sind die Gemeinden gefordert, eine Haltung zu entwickeln.
- Die Gemeinden sollten unseres Erachtens eine eher grosszügige Auslegung vornehmen und nur reaktiv allfällige Einschränkungen machen, dies insbesondere aus folgenden Gründen
- Der Solarstromzubau soll massiv erhöht werden. Balkonanlagen von Mietern oder Stockwerkeigentümern können einen kleinen, aber in der Summe wichtigen Beitrag leisten und helfen der Sensibilisierung für das Thema.
- Der ursprüngliche Zustand ist, wenn nötig, innert Minuten wiederherstellbar und daher ist die Gestaltung nicht von Anfang an einzuschränken.
- Es fragt sich, inwiefern die Gemeinde überhaupt einschreiten muss. Bei Mietliegenschaften ist für die Montage einer Plug&Play-Photovoltaikanlage zwingend das Einverständnis der Eigentümerschaft notwendig. Wenn diese die Anlage aus ästhetischen oder anderen Gründen nicht zulässt, darf sie nicht montiert werden. Gleiches gilt bei STWEG. Wenn die Gemeinschaft gegen die Montage einzelner Anlagen ist, dürfen sie nicht montiert werden. Wenn die Eigentümer(gemein)schaft dafür ist, ist sie demnach implizit mit der optischen Veränderung des Gebäude einverstanden. Sofern keine ortsbildgeschützten Gebiete tangiert sind, fragt sich daher, was die Gemeinde überhaupt dazu sagen sollte.
- Plug&Play-Photovoltaikanlagen sind baubewilligungsfrei, das heisst, in vielen Fällen werden die Leute wohl gar keine Anfrage an Gemeinde stellen, weil ihnen nicht bewusst ist, dass die Gemeinde beurteilt, ob die Anlage als angepasst gilt und ihr bekommt als Gemeinde von der Installation in vielen Fällen wohl gar nichts mit. Zwingend ist nur das erwähnte Einverständnis der Gebäudeeigentümerschaft und die Meldung an den Netzbetreiber. Somit ist die Gleichbehandlung schwer sicherzustellen, wenn ihr bei denjenigen Anlagen, die (zufällig) über euren Tisch gehen, Einschränkungen macht.
Kann anstelle am Neubau die benötigte PV-Anlage auf dem Nebengebäude (bestehende Scheune) realisiert werden? Dadurch kann für dieselben Investitionen eine grössere Anlage realisiert werden. Die Einspeisung läuft über einen gemeinsamen Zähler (Scheune, Neubau) und die beiden Gebäude befinden sich auf derselben Parzelle.
Antwort jg 22.2.2022
Das Kantonale Energiegesetz* besagt in § 15 Eigenstromerzeugung bei Neubauten explizit, dass "ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem, am oder im Neubau selbst zu erzeugen [ist], oder deren Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine Ersatzabgabe zu leisten."
Eine Kompensation an einem Nebengebäude ist gemäss Kapitel 6.2 (S. 30) der Luzerner Hinweise für die Vollzugspraxis** gemäss Ihren Ausführungen nicht möglich, da es sich bei der Scheune um ein bestehendes Gebäude handelt.
Folgende 3 Varianten stehen Ihnen folglich zur Verfügung:
a) Bau der Anlage auf dem neu zu erstellenden Gebäude
b) Entrichtung der Ersatzabgabe
c) Einreichen eines Ausnahmegesuches bei der Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern (Fachbereich Energie, Libellenrain 15, Postfach 3439, 6002 Luzern). Im Gesuch muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass gemäss § 30 Art. 3 lit. g die Einhaltung dieses Gesetzes zu "[...] oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt." Die Kostenfolge einer Ausnahmebewilligung geht zulasten des Gesuchstellenden (zirka 350.- bis 450.- Franken).
Zu Punkt c): Mein Kollege von der kantonalen Fachstelle erachtet die Chancen auf eine Ausnahme als eher gering.
*Kantonales Energiegesetz KEnG
**Hinweise für die Vollzugspraxis des kantonalen Energiegesetzes
Drei Neubauten werden in einem Baugesuch eingereicht. Jeder Neubau gehört einer anderen Eigentümerschaft. Jedes Gebäude steht auf einer eigenen Parzelle. Kann die PV-Anlage dennoch über die verschiedenen Gebäude kompensiert werden? Oder was ist mit Areal gemeint?
Antwort ps 13.4.2022
Der Begriff "Areal" ist nicht definiert. Die Gebäude erfüllen alle Kriterien gem. Luzerner Hinweise zur Vollzugspraxis. Wenn Gebäude gar eine eigene Baueingabe haben, jedoch zur gleichen Zeit eingereicht werden und eine ZEV erstellen, ist eine Kompensation möglich.
Ein Kunde ist an der Umsetzung eines Neubaus. Derzeit vertrösten ihn aber sämtliche angefragten Solarfirmen. Zusätzlich können diese ihm nicht sagen, wann die PV-Anlage erstellt werden kann. Der Kunde befürchtet nun, dass er je nach Verzögerung von der Gemeinde zu einer Ersatzabgabe verpflichtet wird.
Antwort ps 13.9.2022
Bitte auf die Gemeinde verweisen. Sollte der Kunde tatsächlich auf die Bezahlung der Ersatzgabe verpflichtet werden, auf mich* zugkommen. Die Geltungsdauer der Baubewilligung ist eine baurechtliche Vorschrift, die von der Gemeinde vollzogen wird (§ 201 PBG).
*Philipp Schnyder: https://uwe.lu.ch/ueber_uns/Organigramm/verzeichnis_energie_und_immissionen/Energie
Innerhalb der Bauzone
Kleine Windanlagen können innerhalb der Bauzone als Nebengebäude erstellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei die gesetzlichen Grundlagen:
- PBG
- PBV
- Bau- und Zonenordnung (hier Stadt Luzern)
"Kleinwindanlagen dienen primär Privatpersonen, die sich vom Stromnetz unabhängig machen möchten. Deshalb geht die Stadt Luzern bei der Beurteilung davon aus, dass ausschliesslich von Anlagen gesprochen wird, die lediglich für die Produktion des Stroms für den Eigengebrauch ausgelegt sind (im Sinne der Eigenstromerzeugung).
Die Stadt Luzern stuft Kleinwindanlagen als neue ortsfeste Anlagen ein. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben braucht es für die Erstellung von Anlagen eine Baubewilligung (§ 184 PBG). Innerhalb der Bauzone liegt die Bewilligungskompetenz bei der Stadt. Ausserhalb der Bauzone liegt die Kompetenz beim Kanton (RAWI).
Für eine Baubewilligung müssen neben Vorgaben des Ortsbild- und Landschaftsschutzes und der Vorgaben in Bezug auf Natur- und Kulturobjekte auch die Lärmgrenzwerte eingehalten werden
In der Beurteilung der Lärmemission spielen neben dem Schallleistungspegel auch der Impulsgehalt und die Tonalität des Geräusches eine Rolle. Deshalb ist ein Lärmschutznachweis erforderlich.
Grenzabstand: Analog Fahnenmasten (Anlage), vorbehältlich bleibt die Prüfung des konkreten Projekts.
Gemäss Art. 59 BZR 2022 ist die Einordnung in das Stadt-, Orts- und Landschaftsbild ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung einer solchen Anlage (Qualitätsartikel).
Vogelschutz: Negative Auswirkungen auf Vögel sind aber möglichst zu vermeiden. Die Hauptrisiken von Windenergieanlagen für Vögel sind Lebensraumverluste durch das Erstellen von neuen Anlagen und Kollisionen an Rotoren.
Das Team Bauberatungen berät Sie bei Ihrem Bauvorhaben und bei Vorabklärungen zu einem Baugesuch.
Stadt Luzern > Bereich Baugesuche - Team Bauberatungen
Hirschengraben 17
6002 Luzern
T +41 41 208 88 44
Ausserhalb der Bauzone
Kleine Windenergieanlagen (Gesamthöhe < 30 m) dienen in der Regel zur Energieversorgung von einzelnen Liegenschaften. Ohne die vorliegende Anlage zu kennen, gehen wir davon aus, dass es sich um eine kleineres Windrad handelt. Kleine Windenergieanlagen ausserhalb der Bauzonen, welche in der Regel einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Deckung des Eigenbedarfs dienen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie innerhalb des Hofbereichs zu stehen kommen.
- § 140 Abs. 1 PBG stellt eine generelle Ästhetikklausel (Eingliederungsgebot/Verunstaltungsverbot) dar: Bauten und Anlagen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Soweit ein Bauvorhaben die Bauvorschriften einhält, darf grundsätzlich vermutet werden, dass es sich in die Umgebung eingliedert.
- Für sämtliche Windenergieanlagen ist ein Baubewilligungsverfahren erforderlich. Insbesondere betreffend der Nachbarn (u.a. Abstandsvorschriften) sowie dem Aussenlärm (Lärmnachweis erforderlich).
- Ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone): Die Dienststelle rawi hat abschliessend über das Eingliederungsgebot/Verunstaltungsverbot der vorliegenden Windenergieanlage zu entscheiden.
- Innerhalb der Bauzone (Baugebiet gemäss Zonenplan): Die Gemeinde hat abschliessend über das Eingliederungsgebot/Verunstaltungsverbot der vorliegenden Windenergieanlage zu entscheiden.
Windenergieanlagen sollen im Kanton Luzern dort erstellt werden, wo es planerisch möglich sowie energetisch sinnvoll, aber auch landschafts-, umwelt- und naturverträglich ist. Grosse Windenergieanlagen (Gesamthöhe > 30 m) sollen im Kanton Luzern regional koordiniert an potentialreichen sowie landschaftsverträglichen Standorten ermöglicht werden. Die Eignung dieser Standorte wird detailliert abgeklärt, vgl. dazu.
§ 26 Vorbild öffentliche Hand
Frage Kundschaft
Im geplanten Neubau der Kantonalen Verwaltung Luzern gibt es einen Traforaum im Untergeschoss.
Dieser ist durchlüftet über Aussenluftdurchlässe. Grund dafür ist die Abwärme der technischen Einbauten im Raum.
Es wird angenommen, dass die Raumtemperaturen zwischen 25 und 30°C betragen.
Theoretisch müsste der Dämmperimeter innen entlang der angrenzenden Räume verlaufen, da der Traforaum eigentlich ein Aussenbereich ist, jedoch ist bei diesen Raumtemperaturen eine Dämmung zum Wärmeschutz der Nachbarräume gar nicht notwendig.
Spricht aus Ihrer Sicht etwas dagegen, dass auf die Dämmung zu den Nachbarräumen verzichtet wird?
Antwort, ps, 10.5.2023
Die verstärkte Nutzung von Abwärme ist in § 1 Abs. 1a des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) als Ziel und Grundsatz verankert. Abwärme muss mit Einrichtungen zur Rückgewinnung genutzt werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (§ 22 Abs. 1 KEnG). Diese energierechtliche Anforderungen gilt auch bei Prozessanlagen (Art. 1.18 Anhang KEnV). Das Merkblatt Abwärmenutzung ergänzt die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK). Im Betrieb nicht benötigte Abwärme ist nach Möglichkeit an Dritte abzugeben (§ 22 Abs. 3 KEnG). Hierdurch ist die im Merkblatt genannte Freie Kühlung im Kanton Luzern vierte Priorität.
Es ist die Machbarkeit der Abwärmenutzung des Traforaums innerhalb des Gebäudes und die Machbarkeit der Wärmeabgabe an Dritte zu prüfen. Der Kanton hat nach dem Grundsatz der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zwingend jede Abwärmequelle im Neubau der Kantonalen Verwaltung zu prüfen.
MuKEn
EN-102
Antwort ps, 12.4.2024:
Nein, der Grenzwert ist überschritten.
Mit grossem Erstaunen habe ich heute Morgen festgestellt, dass die Heizung in dem neurenovierten Hochhaus mit (28 Wohnungen) heizt, obwohl es heute ( 16.08.2022) wieder ca 28 Grad warm werden soll. Gemäss Rückmeldung des Bauleiters ist die Heizung automatisch gesteuert. Dies erfolgt aufgrund der Aussentemperaturen. Da die Warmwasseraufbereitung ebenfalls über die Heizung erfolgt, kann diese auch nicht ausgeschalten werden.
Ist es tatsächlich so, dass es im Sommer - speziell in einer drohenden Energiekrise - keine Möglichkeit oder keine Technik gibt, die Heizung bei heissem Wetter abzustellen?
Antwort ta 23.8.2022
Wenn das Brauch-Warmwasser über den Heizkessel erzeugt wird und kein alternatives System (Elektroregister, Solaranlage, …) vorhanden ist, dann kann der Heizkessel nicht abgestellt werden, da Heiz- und Brauchwasser zusammen im gemeinsamen Kessel erwärmt werden. Es kann jedoch die Heizgruppe für die Raumheizung abgestellt werden. Es muss in diesem Fall kontrolliert werden, ob das Regel-Ventil der Heizgruppe geschlossen und die Pumpe ausgeschaltet ist. Die Leitungen zu den Radiatoren oder Bodenheizungen müssen anschliessend kalt sein.
Die Einstellungen sollten eigentlich idealerweise bei der Heizzentrale oder falls nicht anders möglich in jeder Wohnung selbst über die Unterverteilungen vorgenommen werden können.
Ja, siehe VoHi LU
=> Ersatz E-Boiler, im DP i.o
=> Ersatz WE SL2, im DP i.o
=> Ersatz WE SL7, im DP n.i.o.
Ja, denn zentrale Wärmeaufbereitungen sind effizienter und es wird davon ausgegangen, dass eine fossile zentrale Heizung mit der Zeit durch eine erneuerbare ersetzt wird.
EN-103
- Die Vorgehensweise ist auf den "Ablaufdiagramme Energienachweis" des Kantons Luzern beschrieben.
- Bei Luftwasserwärmepumpen muss immer ein Lärmschutznachweis erbracht werden.
- Die Einreichung des Formulars EN-120 entfällt, da dieses durch die energiemeldungen.lu.ch abgelöst wurden.
- Zukünftig wird auch das EN-103 hinfällig, da die Beantwortung der Fragen des EN-103 Formulars bereits über energiemeldungen.lu.ch erfasst werden.
Mit grossem Erstaunen habe ich heute Morgen festgestellt, dass die Heizung in dem neurenovierten Hochhaus mit (28 Wohnungen) heizt, obwohl es heute ( 16.08.2022) wieder ca 28 Grad warm werden soll. Gemäss Rückmeldung des Bauleiters ist die Heizung automatisch gesteuert. Dies erfolgt aufgrund der Aussentemperaturen. Da die Warmwasseraufbereitung ebenfalls über die Heizung erfolgt, kann diese auch nicht ausgeschalten werden.
Ist es tatsächlich so, dass es im Sommer - speziell in einer drohenden Energiekrise - keine Möglichkeit oder keine Technik gibt, die Heizung bei heissem Wetter abzustellen?
Antwort ta 23.8.2022
Wenn das Brauch-Warmwasser über den Heizkessel erzeugt wird und kein alternatives System (Elektroregister, Solaranlage, …) vorhanden ist, dann kann der Heizkessel nicht abgestellt werden, da Heiz- und Brauchwasser zusammen im gemeinsamen Kessel erwärmt werden. Es kann jedoch die Heizgruppe für die Raumheizung abgestellt werden. Es muss in diesem Fall kontrolliert werden, ob das Regel-Ventil der Heizgruppe geschlossen und die Pumpe ausgeschaltet ist. Die Leitungen zu den Radiatoren oder Bodenheizungen müssen anschliessend kalt sein.
Die Einstellungen sollten eigentlich idealerweise bei der Heizzentrale oder falls nicht anders möglich in jeder Wohnung selbst über die Unterverteilungen vorgenommen werden können.
Ja, siehe VoHi LU
=> Ersatz E-Boiler, im DP i.o
=> Ersatz WE SL2, im DP i.o
=> Ersatz WE SL7, im DP n.i.o.
Ja, denn zentrale Wärmeaufbereitungen sind effizienter und es wird davon ausgegangen, dass eine fossile zentrale Heizung mit der Zeit durch eine erneuerbare ersetzt wird.
EN-113
Die VHKA ist im Kanton Luzern seit 1989 Bestandteil des Energiegesetzes. Für Ihren Bau aus dem Jahr 2008 gilt ohne Änderungen an der gebäudetechnischen Anlagen die damalige Regelung (Version 2004). In zentral beheizten Neubauten mit mehr als sechs Wärmebezügern sind die Kosten des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauchs auf die einzelnen Bezüger zu verteilen.
Die Seite Heizkostentest wird von Energie Schweiz unterstützt und beinhaltet viele Informationen zur Heiznebenkosten-Abrechnung. Es gibt grundsätzlich drei Prinzipien der Heizkostenabrechnung. 2017 hat das Bundesamt für Energie (BFE) ein neues Abrechnungsmodel eingeführt, wobei das bisherige Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) für die bestehenden (und Ihr) Gebäude weiterhin gültig bleibt. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden bei der VHKA in verbrauchsabhängige Kosten und Grundkosten aufgeteilt. Die Grundkosten (z.B. Heizung Gemeinschaftsräume, Verwaltung) werden gemäss einem Verteilschlüssel auf die Parteien aufgeteilt. Nicht in die Heizkosten eingerechnet werden Reparaturen, Ersatzanschaffungen und Amortisationen (Merkblatt HEV). Auch die Anschaffung von Wärmezähler oder Steuergeräte gehören nicht in die Heizkosten. Das Abrechnungsmodell berücksichtigt hierbei die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG Art. 5 ff).
Sie nannten folgende Beispiele, welche wir wie folgt einschätzen.
- Entlüften erfolgt nach Reparatur- oder Ersatzarbeiten. Ansonsten sollte eine Heizungsanlage dicht sein und muss nicht entlüftet werden.
- Kältemittel muss nachgefüllt werden, wenn eine undichte Stelle vorhanden ist (Reparatur).
- Ein Thermometer muss als Ersatzanschaffung betrachtet werden.
Im Stockwerkeigentum ist die Kostenverteilung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft kann Ausnahmen von der gesetzlichen Kostenverteilung vorsehen oder die Gemeinschaft kann solche im Einzelfall beschliessen.
Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung als ausgebildetere Heizungsingenieur und tätiger Fachexperte Energievollzug erfolgte. Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) bieten Beratungen zum Kantonalen Energiegesetz an (öffentliches Recht). Ihre Anfrage betrifft unter anderem das ZGB und VMWG (Privatrecht). Empfinden Sie eine bestimmte Kostenverteilung Ihrer Stockwerkeigentümerschaft als ungerecht, entnehmen Sie das Vorgehen aus dem Infoblatt der Beobachter-Edition.