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Belästigungen durch Rauch oder Gerüche

Rauch, Staub und Gerüche gelten als Luftverunreinigungen. Gemäss Umweltschutzgesetz sind sie - unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung - so weit wie möglich zu begrenzen. Dies muss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein.

Rauch aus Industrieanlagen
Rauch aus Industrieanlagen - es gibt Gesetze die regeln was zulässig ist und was nicht. (Bild: Pixabay)

Typische Geruchsquellen

  • Tierställe: sie müssen einen genügend grossen Abstand zu Wohnquartieren einhalten. Wird ein Gebiet neu eingezont muss im Vorfeld das Konfliktpotential abgeklärt werden.  
  • Industrie und Gewerbe: die Gerüche müssen am Ort der Entstehung gefasst und über den höchsten Punkt des Daches abgeleitet werden. Das bietet aber keinen vollständigen Schutz, es kann sein dass noch individuelle Massnahmen nötig werden (Filter, Luftwäscher, Oxydation und andere). 
  • Gerüche von Spritzanlagen: Die meisten Farben und Lacke enthalten organische Lösungsmittel, die bei der Anwendung verdunsten. Diese Lösungsmittel riechen schon in kleinsten Konzentrationen intensiv. Die Luftreinhalte-Verordnung enthält zwar einen Grenzwert für organische Lösungsmittel in der Abluft von Farbspritzanlagen, dieser gilt jedoch erst ab einem Farbdurchsatz, der von den meisten Malereien kaum je erreicht wird.Grundsätzlich soll es in einer zonenkonformen Anlage (z.B. in der Gewerbezone oder in der gemischten Wohn- und Gewerbezone) möglich sein, während kurzer Zeit mit lösemittelhaltigen Farben und Lacken zu arbeiten.
  • Rauch: Durch den unsachgemässen Betrieb von Verbrennungsanlagen kann störender Rauch entstehen. Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist vom 1. November bis 31. März generell nicht gestattet. Zwischen dem 1. April und 31. Oktober dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht. Das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann durch die kantonale Behörde (uwe) im Einzelfall bewilligt werden, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.

Was tun wenn man sich durch Gerüche oder Rauch belästigt fühlt?

Im Merkblatt für den Kanton Luzern sind die möglichen Geruchsbelästigungen und die gesetzlichen Grundlagen erörtert. Es wird aufgezeigt, wie man am besten vorgeht wenn man sich belästigt fühlt:

  • Als erstes sollte man das Gespräch mit den Verursachern suchen um eine Lösung zu finden.
  • Bei regelmässig störenden Emissionen sollte man aufschreiben und/oder fotografieren, zu welchen Zeiten was beobachtet wurde.
  • Offensichtlich übermässige Emissionen sollten der Polizei gemeldet werden.

Die Wahrnehmung von Gerüchen ist sehr individuell und hängt unter anderem davon ab, wie häufig und wie lange man einem Geruch ausgesetzt ist. Auch ein an sich angenehmer Geruch kann auf die Dauer lästig werden. Die Luftreinhalte-Verordnung kennt für Gerüche keinen messbaren Grenzwert. Deshalb klärt die Dienststelle uwe bei einer Geruchsklage individuell ab, ob eine Übermässigkeit vorliegt.


Merkblatt Belästigung durch Rauch oder Gerüche (uwe)
Mottfeuer und Schlagabraum (uwe)
Gerüche (uwe)
Zuletzt aktualisiert: 27.11.2023

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041 412 32 32
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