Vogelgrippe
Kürzlich sind neue Fälle von Vogelgrippe in der Schweiz aufgetreten. Es gelten deshalb strenge Regeln für den Auslauf von Geflügel für Halterinnen und Halter die mehr als 50 Vögel halten. Durch Gitter oder Netze muss der Kontakt zu wildlebenden Vögeln verhindert werden.
Vogelgrippe kann von wildlebenden Vogelarten auf Hausgeflügel übertragen werden. Kürzlich wurden neue Fälle von Vogelgrippe in diesem Winter in der Schweiz beobachtet, im Kanton Luzern wurde aber noch kein Fall festgestellt. In mehreren Ländern Europas sind vermehrt Fälle aufgetreten. Derzeit halten sich wildlebende Wasservögel auch an unseren Seen zur Überwinterung auf. Das grösste Übertragungsrisiko ist der direkte Kontakt von Hausgeflügel zu Wasservögeln. Aus diesem Grund gelten ab sofort Einschränkungen beim Auslauf von Geflügel in Haltungen mit mehr als 50 Vögeln.
Die Lage wird laufend beurteilt und die Massnahmen würden, abhängig von allfälligen Befunden, weiter verstärkt. Das Ziel ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel unter allen Umständen zu verhindern. Eine grosse Wachsamkeit ist angezeigt. Registrierte Geflügelhaltende werden mittels Allgemeinverfügung über allfällige Massnahmen in Kenntnis gesetzt.
Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel vermeiden!
Vorschriften gelten für Geflügelhaltende mit mehr als 50 Vögeln in den Beobachtungsgebieten. Beobachtungsgebiete sind grosse Gewässer. Im Kanton Luzern sind dies die folgenden Gebiete:
- Reuss
- Vierwaldstättersee
- Sempachersee
- Hallwilersee
- Baldeggersee
- Zugersee
Ab dem 16.1.2025 gilt:
- Beschränkung des Auslaufs des Geflügel (Hühner-, Gänse- und Straussenvögel) auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Futter- und Wasserstellen unzugänglich für Wildvögel!
- Trennung von Hühnern, Gänsen/Enten und Straussenvögeln.
- Keine Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte.
Massnahmen gelten voraussichtlich bis 31. März 2025.
Funde von toten Wildvögeln
Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten diese nicht zu berühren und sich an die Wildhut oder die Polizei (Tel.: 117) zu wenden.
Pflicht zur Registrierung gilt auch für Hobby-Geflügelhalter!
Geflügelhaltende, welche beim Amt für Landwirtschaft bis jetzt nicht registriert sind (inkl. Hobbyhalter!), werden aufgefordert, dies umgehend nachzuholen. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch.