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  6. Sammeln von Pflanzen in der Natur

Sammeln von Pflanzen in der Natur

Die Natur in der Schweiz steht stark unter Druck. Die Roten Listen der gefährdeten Arten werden länger und länger. Die Gründe sind vielfältig. Das unkontrollierte Sammeln von Pflanzen kann in seltenen Fällen die Problematik verschärfen. Wer die Regeln kennt, kann mit gutem Gewissen schmackhafte Zutaten für die Küche ernten. 

Ein Meer aus Bärlauch bedeckt den Waldboden

Bärlauchpesto ist im Frühjahr ein Genuss - und Bärlauch ist glücklicherweise so häufig, dass er problemlos für den Hausgebrauch gesammelt werden kann. Andere Pflanzen sind viel seltener - manche sind auf der Roten Liste und einige sind gesetzlich geschützt. Wir zeigen, welche Regeln für das Sammeln von Pflanzen im Kanton Luzern gelten. Die gute Nachricht: das Sammeln von nicht geschützten Pflanzen im ortsüblichen Umfang ist erlaubt. Einschränkungen gelten für bestimmte Pflanzen und für gewisse Lebensräume. In Schutzgebieten oder schützenswerten Lebensräumen ist das Pflücken verboten. Auf das Ausgraben von Pflanzen sollte generell verzichtet werden. 

Sammeln von nicht geschützten Pflanzen ist erlaubt - mit Mass

Jede Fläche gehört jemandem - seien es Landwirte und Bäuerinnen, Waldbesitzende oder die öffentliche Hand. Es empfiehlt sich grundsätzlich, vor dem Sammeln die Besitzenden anzufragen. Im Wald gilt der "Waldknigge". Das Gesetz erlaubt das Sammeln von nicht geschützten Pflanzen, Pilzen und Früchten, aber auch von Ästen oder Zapfen im ortsüblichen Umfang. Wir beachten lokale Vorschriften und halten Mass. Konkret sammeln wir nie mehr als wir rasch verbrauchen können - und sicher nie mehr als 10% des Bestandes an einem Ort. 

Das gewerbliche Sammeln bedarf einer Bewilligung der kantonalen Behörde. Diese kann das Sammeln auf bestimmte Arten, Gegenden, Mengen oder Jahreszeiten beschränken. Die ordentliche Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind davon ausgenommen. Dies ist im Natur- und Heimatschutzgesetz geregelt. Art. 19 NHG

Hier wird nicht gesammelt: Geschützte Lebensräume und Schutzgebiete

In Schutzgebieten ist das Sammeln oder Ausgraben von Pflanzen nicht erlaubt. Informationstafeln informieren über Schutzgebiete, ebenso die kantonale Karte "Schutzverordnungen". 

In vom Gesetz her schützenswerten Lebensräumen ist das Sammeln und Ausgraben von Pflanzen verboten. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Moore, Gewässer und ihre Ufer, Auen, Trockenrasen und bestimmte Wälder. Diese Lebensräume sind selten und beherbergen viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten - sie sollten daher nicht noch mehr unter Druck geraten. Dies ist in der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz geregelt. 

Schon das Betreten von empfindlichen Lebensräumen zum Sammeln kann Schäden an der Vegetation verursachen - bitte beachten Sie deshalb geltende Wegegebote. 

Geschützte Pflanzen: bewundern und stehen lassen

Viele Alpenpflanzen wie etwa Alpendistel, alle Alpenmohn-Arten, aber auch alle Orchideen-Arten, viele Nelken-Arten, Seerosen und Feuerlilien sind schweizweit geschützt. Die gesamte Liste findet sich im Natur- und Heimatschutzgesetz.  

Daneben gibt es auch noch im Kanton Luzern geschützte Arten: Alpenrosen, Gelber Enzian, Purpurenzian, Weisse Narzisse, Fluhblume, Edelweiss und Immergrüner Seidelbast. Die Liste findet sich in der Verordnung über den Pflanzenschutz. 

"Geschützt" bedeutet gemäss Gesetz folgendes: "Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Ver­kaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt." Diese Formulierung stammt aus dem Natur- und Heimatschutzgesetz. 

Lassen wir die geschützten Arten also in Ruhe, so dass nachfolgende Wandernde sie bewundern, Schmetterlinge sich darauf fortpflanzen und die Pflanzen sich versamen können. 

Heidelbeeren sammeln

Das Sammeln von Heidelbeeren ist erlaubt - aber nicht in Schutzgebieten. Diese sind hier zu finden. Es gibt Leute, die gerne einem "Heitisträhl" (Kamm) zur Hand nehmen. Ist das im Kanton Luzern erlaubt? Ja, es ist erlaubt - jedoch sollten sich alle bewusst sein, dass durch das Kämmen die Pflanzen beschädigt werden können. Daher den Kamm entweder gar nicht oder nur zurückhaltend einsetzen. 

Lassen Sie sich von diesen Regeln nicht die Freude am Sammeln von wildwachsenden Pflanzen verderben. Mit Rücksicht schmecken geerntete Kräuter und Wildpflanzen doppelt so gut - auch im Wissen, dass es durch die Rücksichtnahme auch in Folgejahren etwas zu ernten gibt. 

Zuletzt aktualisiert: 14.04.2023

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