Waldrand im Siedlungsgebiet
Gärtnern an einem Waldrand ist attraktiv. Wenn man den Garten naturnah pflegt ergibt sich ein vernetzter Lebensraum. Grundsätzlich gilt: Natürliches Material aus dem Wald kann im Wald oder am Waldrand belassen werden. Material aus dem Garten bleibt im Garten oder wird mit der Grünabfuhr entsorgt. Wie man mit dem Waldrand umgehen kann, was erlaubt ist und was nicht - hier finden Sie Antworten.
Gartenpflege
Entlang des Waldes hat die Natur Vorrang. Reduzieren Sie Unterhalt und intensive Nutzung. Zier- und Gartenpflanzen sollen in der Nähe des Hauses ihren Platz finden.
Attraktiver Garten
Mit einer breiten Palette von Aufwertungsmassnahmen können Sie den Waldrand attraktiv gestalten und Lebensraum für Vögel, Schmetterlinge oder Kleinsäugetiere schaffen:
- einheimische Wildsträucher und Kräuter anpflanzen
- Äste aus dem Wald zu Asthaufen (zum Beispiel Igelunterschlupf) aufschichten
- angrenzend an den Waldrand artenreiche Blumenwiesen ansäen
- Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Wildbienen im Waldrandbereich anbringen
Ablagerungen
Gartenmaterial wie Rasenschnitt oder Zierpflanzenabschnitte darf nicht im Wald oder am Waldrand abgelagert und kompostiert werden. Verrottender Rasenschnitt und Kompost setzen viele Nährstoffe frei. Damit nehmen Brombeeren und Brennnesseln überhand. Deshalb dürfen Kompostgitter nicht am Waldrand stehen.
Exotische Problempflanzen
Viele im Garten vorkommende nicht einheimische Pflanzen breiten sich durch Samenflug, Schnittgutablagerungen oder Vögel in den Wald aus. Sie als Grundeigentümerin und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Verschleppung von invasiven, exotischen Pflanzen zu verhindern. Pflanzen Sie deshalb insbesondere am Waldrand nur einheimische Arten und deponieren Sie kein Schnittgut von exotischen Pflanzen.
Bauen im Garten
Bauten jeglicher Art dürfen nicht direkt am Waldrand erstellt werden. Beachten Sie die Mindestabstände. Diese verfolgen das Ziel, Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes sicher zu stellen und negative Auswirkungen auf die Funktionen des Waldes zu verhindern.
Bauten am Waldrand
Ein Streifen von 5 Meter Breite entlang der Waldgrenze ist für alle Bauten und Anlagen tabu! Kleinstbauten (ohne Fundament, niedriger als 1,5 Meter) wie Spielgeräte oder Gartencheminées sowie geringe Terrainveränderungen dürfen ab einem Mindestabstand von 5 Meter zur Waldgrenze realisiert werden. Bei allen übrigen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Pergolen, Unterständen und Treibhäusern ist ein minimaler Waldabstand von mindestens 10 Meter einzuhalten. Diese Bauten sind baubewilligungspflichtig.
Wichtiger Hinweis
Zäune am Waldrand
Grundsätzlich sollten Sie zum Wald hin keine Zäune aufstellen. Die Bewirtschaftung und die Zugänglichkeit des Waldes müssen gewährleistet sein. Die ökologische Durchlässigkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Wird dennoch ein Zaun verwendet, sind folgende Kriterien und Mindestabstände zum Wald einzuhalten:
- einfache Zäune ohne Fundament mit maximal drei Drähten auf statischer Waldgrenze
- Zäune bis 1,5 Meter Höhe: Mindestabstand 5 Meter
- Zäune über 1,5 Meter Höhe: Mindestabstand 10 Meter (baubewilligungspflichtig)
Von der Verwendung von Kunststoffnetzen (wie Flexinetze) wird aus Tierschutzgründen abgeraten. Werden dennoch solche verwendet, sind diese mit Bändern zu markieren. Sie dürfen maximal einen Monat stehen bleiben und müssen regelmässig kontrolliert werden.
Waldrand im Siedlungsgebiet – eine klare Grenze
Dort, wo der Wald an die Bauzone grenzt, ist die Waldgrenze im Zonenplan als Linie zwischen Wald und Siedlungsgebiet statisch festgelegt (statische Waldgrenze). Ausserhalb des Siedlungsgebietes verhält sich die Waldgrenze dynamisch. Dort verläuft sie grundsätzlich 2 Meter vom Stamm der äussersten Bäume.
Waldpflege
Sprechen Sie mit der Nachbarschaft und lassen Sie sich vom Revierförster beraten.
Bäume fällen
Waldränder im Siedlungsgebiet sind oft schwer zugänglich. Beim Fällen von Bäumen sind meist spezielle Sicherheitsvorkehrungen notwendig. Obwohl die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden können, ist es aus Gesichtspunkten der Stabilität und der ökologischen Vielfalt sinnvoll, den Waldrand fachgerecht zu pflegen.
Wünsche oder Forderungen der Haus- und Gartenbesitzenden an die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und umgekehrt sind in erster Linie nachbarschaftlich zu klären. Der Revierförster steht Ihnen dabei gerne beratend zur Seite.
Wichtig: Ohne Bewilligung des zuständigen Försters dürfen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer im Wald keine Bäume fällen, welche einen Durchmesser über 20 Zentimeter haben (1.3 Meter ab Boden gemessen). Aussicht oder Laub- und Schattenwurf sind keine Gründe, die Fällung eines Baumes zu beantragen. Es ist nicht erlaubt, junge Bäumchen generell am Aufwachsen zu hindern.