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  5. Unwetterschäden: Sonderbeitrag energetische Sanierungen

Unwetterschäden: Sonderbeitrag energetische Sanierungen

Aufgrund des starken Hagelschlags am 28. Juni 2021 und den daraus entstandenen Gebäudeschäden, unterstützt der Kanton Luzern Eigentümerinnen und Eigentümer die ihre Gebäude bei einer nötigen Wiederinstandsetzung sogleich energetisch sanieren möchten.

Zwei Handwerker legen neue Ziegel auf ein Dach
Ein Bauarbeiter inspiziert ein Ziegeldach

Das wichtigste Förderkriterium

Damit der Sonderbeitrag bei Unwetterschäden vom Kanton in Anspruch genommen werden kann, muss es sich um einen von der GVL bestätigten Totalschaden handeln. 

    Beantragung des Sonderkredits 

    Damit Sie die Fördergelder des Sonderkredits beantragen können, sollten Sie zuerst die Förderbedingungen unter dem folgenden Link studieren:

    Die Förderbedingungen für den Sonderbeitrag

    Sofern ein von der GVL bestätigten Totalschaden vorliegt, können Sie mittels einstufigem Verfahren Fördergelder für die Sanierung beantragen. Das heisst, dass das Fördergesuch ausnahmsweise nach den Sanierungsarbeiten eingereicht werden kann. 

    Liegt kein Totalschaden über eines der Gebäudeteile vor, so muss für dieses Gebäudeteil mit dem normalen Verfahren zur Beantragung von Fördergeldern vorgegangen werden.

    Beachten Sie auf jeden Fall die Antworten auf die häufig gestellten Fragen:

    Häufig gestellte Fragen

    Nur eine Hälfte oder ein Teil des Dachs ist gemäss GVL ein Totalschaden. Ist dennoch das ganze Dach per Sonderbeitrag förderberechtigt?

    Ja, in diesem Fall ist die ganze Dachfläche unter dem Sonderbeitrag förder-berechtigt, sofern die ganze Dachfläche die Förderbedingungen erfüllt. Denn wenn bei einer Dachfläche auf einer Teilfläche ein Totalschaden vorliegt, muss rasch gehandelt werden, unabhängig davon, ob der Totalschaden die ganze Fläche betrifft oder nur einen Teil davon.

    Gemäss der spezifischen Förderbedingung 1 werden Estrichböden angerechnet. Unter Punkt 10 werden diese wieder ausgeschlossen. Was gilt?

    Fördergelder für den Estrichboden können nur dann ausbezahlt werden, wenn dieses Bauteil als Folge des Hagelereignisses saniert werden muss.
    Wurde der Dämmperimeter beim Estrichboden z. B. durch Wassereindringen beschädigt, so ist die Sanierung des Dämmperimeters als Estrichboden oder neu als Steildach unter Einhaltung der Förderbedingungen förderberechtigt.

    Das Dach erlitt einen Totalschaden, die Fassade nur einen Teilschaden. Ist die Fassade auch förderberechtigt? Schliesslich soll das Gebäude nur einmal eingerüstet werden.

    Wenn bei einem Bauteil (vgl. Frage 1) nur eine Teilfläche als Totalschaden deklariert wird, kann das ganze Bauteil als förderberechtigt angesehen werden. Dies kann aber nicht auf weitere Bauteile ausgedehnt werden. Bei der Wärmedämmung von Aussenwänden ist zudem in aller Regel eine Baubewilligung erforderlich, da das Gebäude durch die zusätzliche Wärmedämmschicht grösser wird. Die Zeit kann genutzt werden, um beim Gebäudeprogramm ein ordentliches Fördergesuch einzureichen.

    Durch ein beschädigtes Dach lief Wasser in die Wandkonstruktion. Die Wärmedämmung und die Holzkonstruktion sind nun beschädigt und müssen ersetzt werden. Ist dies förderberechtigt?

    Wenn die Aussenwand durch Wassereintritt beschädigt wurde und ersetzt werden muss, handelt es sich um einen Totalschaden, der förderberechtigt ist (Bestätigung der GVL muss beigelegt werden).

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    Medienmitteilung des Kantons Luzern zum Sonderbeitrag
    Zuletzt aktualisiert: 22.03.2022

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