Kantonale & städtische Steuerabzüge
Seit dem 1.1.2023 ist der steuerliche Abzug von energetischen Massnahmen möglich.
Inhaltsverzeichnis
Steuerabzüge Kanton Luzern
Ab der Steuerperiode 2023 können Kosten für Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten nicht nur bei der direkten Bundessteuer, sondern neu auch bei den Staats- und Gemeindesteuern als Unterhaltskosten abgezogen werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bisher schon bei der direkten Bundessteuer. Ferner werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen erst ab 10'000 kWh besteuert.
Energie- und Umweltschutzmassnahmen
Die Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung können abgezogen werden, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Investitionen handelt. Namentlich sind dies Investitionen in Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser- und Heizungsanlagen sowie Photovoltaikanlagen. Investitionen in Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, aber auch mit Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas) gehören auch dazu. Auch Wärmedämmungen berechtigen zum Abzug. Werden die Investitionen durch Beiträge Dritter subventioniert, können nur die selbst getragenen Kosten abgezogen werden. Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen sowie Rückbaukosten (siehe unten) getätigt werden. Der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten setzt also voraus, dass für den Liegenschaftsunterhalt der effektive Abzug gewählt wird.
Weitere Details zu Steuerabzügen
Rückbaukosten können im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgezogen werden. Dazu gehören:
- Kosten der Demontage, d.h. Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elektroanlagen. Bei der Demontage ist eine Wiederverwendung oder ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen;
- Kosten des Abbruchs, d.h. die Kosten des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes. Bei Abbrucharbeiten ist weder eine Wiederverwendung noch ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen;
- Kosten des Abtransports, d.h. die aus der Demontage und des Abbruchs resultierenden Bauabfälle werden örtlich verschoben;
- Kosten der Entsorgung, d.h. die auf den Rückbau zurückzuführende Beseitigung des Bauabfalls (Deponie und Gebühren).
Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie von Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
Die Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird. Die Rückbaukosten sind subjektbezogen.
Als Ersatzneubau gilt ein neu erstelltes Gebäude, das auf dem gleichen Grundstück errichtet wurde, wie das vorbestehende Gebäude. Eine zentrale Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Rückbaukosten ist die Sicherstellung der gleichartigen Nutzung des Ersatzneubaus im Vergleich zum vorbestehenden Gebäude. Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein vorbestehendes, unbeheiztes Gebäude (bspw. Scheune, Stall oder Garage) durch ein beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude ersetzt wird.
Nach Abschluss des Rückbaus ist in der Regel innert zwei Jahren mit dem Bau des Ersatzneubaus zu starten. In begründeten Fällen kann die Frist von zwei Jahren erstreckt werden (bspw. Bewilligung für Ersatzbau liegt noch nicht vor, obwohl rechtzeitig eingereicht).
Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten, die wegen eines negativen Reineinkommens nicht im gleichen Jahr vollständig berücksichtigt werden können, dürfen höchstens auf die nächsten zwei folgenden Steuerperioden übertragen werden. Die übrigen Unterhaltskosten können nicht übertragen werden. Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
Bei einem Wohnsitzwechsel, Verkauf, Schenkung oder Erbvorbezug der Liegenschaft, können die übertragbaren Kosten weiterhin abgezogen werden. Im Todesfall können noch nicht verrechnete Kosten im Rahmen der Steuernachfolge (§ 19 StG) von den Erbinnen und Erben geltend gemacht werden. Die Berechnung eines Kostenübertrags wird von der Veranlagungsbehörde vorgenommen und mitgeteilt.
Ab 2023 gilt für Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens folgende neue Praxis:
Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus solchen Anlagen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Aus verfahrensökonomischen Gründen sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus Photovoltaikanlagen steuerbar, soweit sie die Produktion von 10’000 kwh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Die Anrechnung eines Eigenverbrauchanteils entfällt. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.
Gesetzliche Grundlagen
Publikationen
FAQ - Die häufigsten Fragen
Bei der Ermittlung des Katasterwertes wird die Photovoltaikanlage im Umfang von 25 % des Neuwerts berücksichtigt. Auf die Berechnung des Eigenmietwertes hat die Photovoltaikanlage jedoch keinen Einfluss.
Der Ersatz vorhandener Anlagen stellt grundsätzlich keinen wertvermehrenden Aufwand dar, es sei denn, die neue Anlage enthalte wertvermehrende Elemente wie grössere Dimensionierung, besseres Material, verfeinerte Technik, usw. (VGE vom 18.11.1985 i.S. S.). Reparaturen sind daher in der Regel nicht, und Renovationen höchstens zu einem gewissen Teil wertvermehrend (VGE vom 16.5.1989 i.S. B. und VGE vom 26.6.1985 i.S. K.). Zur Abgrenzung der wertvermehrenden Aufwendungen zu den bei der Einkommensssteuer anrechenbaren Unterhaltskosten im einzelnen vgl. § 13 N 23 und 24; Anhänge 3a bis 3c).
Ja, PV-Anlagen sind wertvermehrend. Dadurch wird der Gebäudeversicherungswert gesteigert und die Anschlussgebühren erhöht (Anschlussgebühren referenzieren auf den Gebäudeversicherungswert).
Namentlich sind dies Investitionen in
- Wärmedämmungen.
- Erd-/Luftwärmepumpen
- Pellet-Heizungen
- solare Warmwasser- und Heizungsanlagen
- Photovoltaikanlagen
- Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
- Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas).
- Ferner gehören Rückbaukosten wie Abbruchkosten, Entsorgung des Bauabfalls usw. im Hinblick auf den (energetisch besseren) Ersatzneubau dazu.
Leisten Dritte Beiträge an die Investitionen, können nur die selbstgetragenen Kosten geltend gemacht werden.
- Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
- Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
- Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
- Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
- Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
- Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
- Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
- Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.
Unterstützung Stadt Luzern
Anlaufstelle Energiekostenzulage
Seit dem 18. September 2023 ist die Anlaufstelle Energiekostenzulage in Betrieb. Die Anlaufstelle befindet sich im Bürogebäude Obergrundstrasse 1, 1. Stock, linke Seite, Büros Nr. 1.102, 1.103 und 1.104. Die Anlaufstelle ist beschildert.
Öffnungszeiten: Mo - Fr, 09 bis 12h und 13.30 bis 17h
Die Telefonnummer lautet: 041 208 80 08
Wenden Sie sich bei Fragen zur Energiekostenzulage bitte direkt an die Anlaufstelle.
Insgesamt wurden über 6'000 Personen angeschrieben, es kann deshalb zu Wartezeiten kommen.